Anfragen Fraktion Witten

Materielle Präklusion beim Bebauungsplanverfahren Bildungsquartier Annen

Linksfraktion

Sehr geehrter Herr König,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Amtsblatt der Stadt Witten vom 4.3.2022

https://www.witten.de/fileadmin/user_upload/Bilder/ref02/Bekanntmachung/Amtsblatt_2022/AB-07.pdf

wurde der Beschluss über die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung (FNP) Nr. 197 – Ann – „Bildungsquartier Annen“ und des Bebauungsplans (B-Plan) Nr. 197 – Ann – „Bildungsquartier Annen“ bekannt gemacht. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist zu den Entwürfen Stellungnahmen abgegeben werden können.

 

Zudem findet sich in der Bekanntmachung die folgende Passage:

 

„Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.“

 

Eine Unterscheidung zwischen der Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplanänderung erfolgte nicht.

 

Damit bezieht sich der Ausschluss von Einwendungen, die nicht im Rahmen der Auslegungsfrist vorgebracht wurden, sowohl auf die Flächennutzungsplanänderung wie auch auf den Bebauungsplan. Der Ausschluss ist bezogen auf ein potentielles Klageverfahren.

 

Demgegenüber legt § 3 Abs. 3 BauGB diesen Ausschluss (materielle Präklusion) nur für Flächennutzungspläne fest. Dort heißt es:

 

„Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.“

 

Eine Ausdehnung auf Bebauungspläne erfolgt hingegen nicht.

 

Und auch § 7 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sieht eine derartige Ausdehnung nicht vor. Zwar enthält § 7 Abs. 3 S.1 UmwRG eine Regelung zur materiellen Präklusion. Doch heißt es in § 7 Abs. 3 S.2 UmwRG:

 

„Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.“

 

Damit entspricht die Passage der Bekanntmachung, die die Präklusionsregelung auf den Bebauungsplan ausdehnt, nicht der geltenden Rechtslage.

 

 

Daher stellen wir die folgenden Fragen:

 

  1. Teilt die Stadt Witten die Auffassung, dass die in der Bekanntmachung aufgeführte Darstellung der Präklusion für den Bebauungsplan nicht der geltenden Rechtslage entspricht?
  1. Wenn ja: Warum wurde die entsprechende Passage in der Bekanntmachung so formuliert?
  1. Wenn nein: Warum nicht?
  1. Gibt es weitere Bekanntmachungen, in denen für Bebauungspläne ein fehlerhafter Verweis auf eine Präklusionsregelung im o.a. Sinne aufgeführt wurde?
  1. Welche Konsequenzen zieht die Stadt Witten daraus, dass die Bekanntmachung in diesem Sinne fehlerhaft ist?
  1. Welche rechtlichen Auswirkungen für den Bebauungsplan zum Bildungsquartier Annen können aus der fehlerhaften Bekanntmachung resultieren?

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulla Weiß                                                                                           Oliver Kalusch

(Fraktionsvorsitzende)                                                                      (Fraktionsgeschäftsführer)


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