Änderung der Ordnungsverordnung
- Ausschluss der Anwendung des § 3a bei Bagatellfällen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister König,
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgenden Antrag:
An § 3a „Hecken, Äste und Zweige“ der Ordnungsverordnung wird der Satz angefügt:
„Satz 1 und Satz 2 gelten nur, wenn eine erhebliche Behinderung vorliegt.“
Begründung:
Die Anwendung von § 3a der Ordnungsverordnung führt in der Praxis zu unerwünschten und unverhältnismäßigen Ergebnissen.
§ 3a der Ordnungsverordnung lautet:
„Hecken und sonstige Einfriedungen dürfen in die Verkehrsflächen nicht hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Fußgängerbereichen, Bürgersteigen, Geh- und Radwegen mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen und Parkplätzen mindestens 5 m vom Erdboden entfernt sein.“
Diese Vorschrift wird offensichtlich in der Praxis der Stadt Witten ausgesprochen restriktiv ausgelegt.
So wird Stadtsprecher Jörg Schäfer in Zusammenhang mit einem konkreten Fall im Wittener Lokalteil der WAZ vom 8.10.2022 mit den Worten zitiert: „Hierbei kommt es auch nicht zwingend darauf an, ob es durch den überhängenden Bewuchs zu Behinderungen kommt.“ Weiterhin verweist er darauf, dass das Ordnungsamt verpflichtet sei, entsprechend zu handeln, wenn die Gesetzeslage eindeutig sei. Offensichtlich meint der Stadtsprecher § 3a der Ordnungsverordnung und sieht auch keine Möglichkeit, hiervon abzuweichen.
Wozu dies führt, wird im WAZ-Artikel vom 8.10.2022 deutlich. Ein Anwohner hatte seinen Lavendelstrauch wenige Zentimeter von seinem Grundstück aus in den Gehweg hineinragen lassen. In einem Brief wurde er vom Ordnungsamt aufgefordert, seinen Lavendelstrauch bis zum 26.10.2022 zurückzuschneiden. Ansonsten muss der Anwohner mit einem Bußgeld rechnen. In dem Schreiben des Ordnungsamtes heißt es gemäß der Darstellung in der Presse, der Busch würde für Behinderungen auf dem Gehweg sorgen.
Offensichtlich hat das Ordnungsamt hier einen befremdlichen Behinderungsbegriff. Der Lavendelstrauch ragte nur wenige Zentimeter in den Bürgersteig hinein, so dass ihm jede Person problemlos ausweichen konnte und den Verlauf ihres Weges nur äußerst geringfügig ändern musste.
Es kann nicht Aufgabe einer Ordnungsverordnung und des Ordnungsamtes sein, jeden Bagatellfall zu erfassen bzw. zu verfolgen. Dies ist erstens nicht sachgerecht. Zweitens fühlen sich die Menschen in Witten hierdurch schikaniert.
Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Fall. Der intensive Duft von Lavendel zieht Bienen, Schmetterlinge und Hummeln an, Der Lavendelstrauch trägt zu mehr Grün in der Stadt bei. Dies ist gerade ein positiver ökologischer Aspekt, der nicht ordnungsrechtlich verfolgt werden sollte.
Angesichts der restriktiven Vorstellung des Ordnungsamtes von einer Behinderung ist es daher geboten, ausdrücklich nur noch erhebliche Behinderungen in § 3a der Ordnungsverordnung zu berücksichtigen.
Ulla Weiß Oliver Kalusch
(Fraktionsvorsitzende) (Ratsmitglied)
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