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Linksfraktion

FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr. 197-Ann - "Bildungsquartier Annen"

Änderungsantrag: Erneute Bürgerbeteiligung mit korrigierten Bauleitplanentwürfen

ASUK 9.6.22, TOP 6

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stellen wir folgenden Antrag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Klima beschließt, die Planunterlagen zur FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr. 197-Ann - "Bildungsquartier Annen" in der nun vorliegenden, geänderten Form neu öffentlich auszulegen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

Begründung:

 

Gemäß Nr. 2.6 „Ergänzende Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB“ der Darstellung der Sach- und Rechtslage in der Verwaltungsvorlage 0324/V 17 Ist es bei der Ermittlung der planerischen Eingriffe In Natur und Landschaft zu einem Fehler gekommen. So wurde kein worst-case-Szenario bzgl. dieser Aspekte geprüft. Dies führte zu einem Ausgleichsdefizit. Dies soll durch weitere Maßnahmen auf einer der bestehenden planexternen Ersatz- bzw. Ausgleichsfläche vollumfänglich ausgeglichen werden. In diesem Sinne wurden die Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan geändert.

 

Die Auslegung für die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 15.03.2022 bis zum 19.04.2022. Ausgelegt wurden die nicht korrigierten Unterlagen.

 

Die „Betroffenen“ hatten gemäß der Verwaltungsvorlage in der Zeit vom 07.04.2022 bis zum 22.4.2022 Gelegenheit, ihre Stellungnahmen abzugeben. Den „Betroffenen“ wurden zumindest die Unterlagen zugesandt, die korrigierte Teile enthielten.

 

Desweiteren wurde aufgrund der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde mit Verweis auf die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises eine Festsetzung des Bebauungsplanes revidiert. Diese bezog sich auf den Einsatz von versickerungsfähigem Material, der nun nicht mehr erfolgen soll. Die erneute Betroffenenbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 27.04.2022 bis zum 13.5.2022. Auch hier ist von der Übersendung mindestens der Teile der Unterlagen auszugehen, die erneut geänderte Passagen enthielten.

 

Gemäß § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB kann die Einholung von Stellungnahmen für den Fall, dass durch die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Dies bedeutet: Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie statt des Verfahrens der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 S. 1  BauGB und ggf. S. 2 das vereinfachte Verfahren anwendet (siehe Battis, Krautberger, Löhr, Kommentar BauGB, 15. Auflage, § 4a Rn. 5).

 

Es ist in der Verwaltungsvorlage nicht ersichtlich, dass dieses Ermessen ausgeübt wurde und das Pro und Kontra gegeneinander abgewogen wurde. Stattdessen wurde anscheinend sofort eine Entscheidung für das vereinfachte Verfahren getroffen.

 

Demgegenüber wäre eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im Interesse der Transparenz und der Partizipation erforderlich gewesen. Ein Projekt dieser Größe, welches aufgrund seiner Umweltauswirkungen in der öffentlichen Debatte steht, muss die Beteiligung der Öffentlichkeit vorbildlich erfüllen. Dies gilt umso mehr, da die beiden Änderungen umweltrelevante Aspekte betreffen. Eine Abwägung sollte zugunsten der Interessen der Bürger*innen erfolgen.    

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung mit den geänderten Unterlagen ist daher aufgrund eines Beschlusses des ASUK erneut durchzuführen.

 

Dies gilt auch aus einem weiteren Grund.

 

Wird das eingeschränkte Verfahren nach § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB durchgeführt, ist insbesondere die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit ist zwar nicht im BauGB, jedoch in § 2 Abs. 9 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) legaldefiniert. Danach ist die betroffene Öffentlichkeit jede Person, deren Belange insbesondere durch eine Zulassungsentscheidung berührt werden. Zulassungsentscheidungen sind insbesondere Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen.

 

Zur betroffenen Öffentlichkeit gehören gemäß § 2 Abs. 9 UVPG auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. Dies wird für eine Vielzahl von Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gelten.

 

Zwar dürfte die Stadt Witten z.B. Angrenzer als Teil der betroffenen Öffentlichkeit Informiert und Gelegenheit zur Äußerung gegeben haben.

 

Allerdings ist nicht ersichtlich, dass Vereinigungen nach § 3 UmwRG bei der Korrektur der Planunterlagen in relevanter Zahl Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Da eine Öffentlichkeitsbeteiligung entfallen ist, hätte dies in anderer Form erfolgen müssen.

 

Hinsichtlich der zweiten Änderung der Planunterlagen ist nicht ersichtlich, dass es überhaupt eine Beteiligung dieser Vereinigungen gegeben hat.

 

Damit besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, ob die Bauleitplanung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand haben würde.

 

Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten die Planunterlagen erneut ausgelegt werden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

 

 

Ulla Weiß                                                                                           Oliver Kalusch

(Fraktionsvorsitzende)                                                                      (Ratsmitglied)