Grundsteuer B Hebesätze differenzieren
Änderungsantrag 5 zum TOP "Festsetzung der Grundsteuer-Hebesätze ab dem 1.1.2025 im Rahmen der neuen Hebesatzsatzung", Vorlage Nr. 0863/ V 17
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Herr Bürgermeister,
hiermit stellen wir folgenden Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag der Vorlage zur „Festsetzung der Grundsteuer-Hebesätze ab dem 1.1.2025 im Rahmen der neuen Hebesatzsatzung", Vorlage Nr. 0863/ V:
„Der Rat der Stadt Witten beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A, der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer der Stadt Witten (Hebesatzsatzung) gemäß der Anlage 1 mit folgender Änderung:
Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer B wird differenziert gestaltet: Für Wohngrundstücke wird ein Hebesatz von 1110 v. H. und für Nicht-Wohngrundstücke ein Hebesatz von 1896 v. H. festgesetzt.“
Begründung:
Der Landtag NRW hat am 4.7.2024 das „Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer NRW“ verabschiedet.
Dieses Gesetz ermöglicht unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer festzulegen. Es darf zwischen Wohngrundstücken und Nicht-Wohngrundstücken differenziert werden.
Die neuen Hebesätze sollen insgesamt eine Grundsteuer B erzeugen, die im Umfang den bisherigen Einnahmen der Kommune aus der Grundsteuer B entspricht.
Dafür hat das Land NRW Empfehlungen für die Hebesätze zur Verfügung gestellt. An diesen orientiert sich dieser Antrag.
Es ist zu beachten, dass der Unterschied zwischen den differenzierten Hebesätzen nicht zu groß ist. So kann die Verhältnismäßigkeit erreicht werden. Um als verhältnismäßig betrachtet werden zu können, soll die Differenz zwischen den Hebesätzen für Nicht-Wohngrundstücke und Wohngrundstücke dividiert durch den Hebesatz für Nicht-Wohngrundstücke 50 % nicht überschreiten.
In Witten ist dieser Wert 41,45 %. Mithin können die differenzierten Hebesätze als verhältnismäßig betrachtet werden.
Für die differenzierte Festsetzung der Hebesätze spricht, dass so Mieterinnen und Mieter bei den Nebenkosten ihrer Wohnung entlastet werden können. Strom, Heizung und Lebensmittel sind für Bürger:innen mit kleinem und mittleren Einkommen unerträglich teuer geworden. Aufgrund der Nähe zu Arbeitsort, Schulen und Kitas ist ein Umzug oft nur sehr schwer möglich. Zudem können Mietkosten und Nebenkosten von Mieter:innen nicht steuerlich abgeschrieben werden, wie es für Gewerbetreibende oder Vermieter oft möglich ist.
Um dem Ziel von Artikel 29 Absatz 1 der Landesverfassung NRW zu genügen: „ Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben“, sollten die Grundsteuerbelastungen für Wohngrundstücke möglichst klein sein. So kann Wohnen als ein hohes soziales Gut weiter für viele Bürger:innen geschützt werden.
Die weitere Begründung erfolgt mündlich.
Mit freundlichen Grüßen
Ulla Weiß Oliver Kalusch
(Fraktionsvorsitzende Die Linke) (Ratsmitglied)