Tempo 30-Zonen für die Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr?

Linksfraktion

Antrag zu TOP 4: Lärmaktionsplan 3. Stufe der Stadt Witten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit stellen wir folgenden Antrag:

 

Für die im Lärmaktionsplan aufgeführten Bereiche, für die als Maßnahme eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr aufgeführt ist,

 

1. wird anhand geeigneter Beurteilungswerte geprüft, ob auch in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr erhöhte Lärmpegel vorliegen können,

 

2. wird in diesen Fällen jeweils als Maßnahme eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h in der Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr in diesen Lärmaktionsplan aufgenommen und

 

3. wird – soweit erforderlich – zügig eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

 

 

Begründung:

 

Lärm ist zu einem der größten Umweltprobleme geworden. Das Umweltbundesamt nennt als Schäden für die menschliche Gesundheit Schlafstörungen, Bluthochdruck, Veränderungen der Herzfrequenz und ein erhöhtes Herzinfarktrisiko sowie ein erhöhtes Risiko für psychische Erkrankungen. Daher gilt es, die Lärmbelastung konsequent zu reduzieren.

 

Einen wesentlichen Anteil an der Lärmbelastung hat der Verkehrslärm. Zu seiner Erfassung und Reduzierung hat die Europäische Union bereits im Jahr 2002 die Richtlinie über die Bewertung und Erfassung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie, Richtlinie 2002/49/EG) erlassen.

 

Die nationale Umsetzung erfolgt durch die §§ 47a – 47g des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (BImSchG).

 

Art. 8 der Umgebungslärmrichtlinie sowie § 47d BImSchG regeln die Mindestangaben im Lärmaktionsplan und die Beteiligung der Öffentlichkeit. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Darlegungen von Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung durch den Verkehr. Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in einem zweiten Schritt. Die Lärmaktionspläne sind im Fall einer bedeutsamen Entwicklung, die sich auf die bestehende Lärmsituation auswirkt sowie mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.

 

Im zum Beschluss vorliegenden Lärmaktionsplan Stufe 3 werden Maßnahmen für verschiedene Straßen bzw. Straßenabschnitte aufgeführt. Dazu gehört auch die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr.

 

Betroffen sind dabei die Straßenabschnitte mit den Maßnahmensteckbriefen:

 

Bereich 3.1 (Bochumer Straße, Crengeldanzstraße, Sprockhöveler Straße, Herbeder Straße, Ruhrdeich, Wetterstraße – 1. Teilstück Bochumer Straße, Crengeldanzstraße)

Bereich 4 (Herbeder Straße, Wittener Straße).

Bereich 5 (Crengeldanzstraße, Ardeystraße)

Bereich 6 (Dortmunder Straße)

Bereich 7 (Dortmunder Straße, Bodenborn)

 

Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h in der Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr  wurde dabei nicht als Maßnahme vorgeschlagen und anscheinend noch nicht einmal geprüft.

 

Dabei würden einer derartigen Geschwindigkeitsreduzierung tagsüber keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.

 

Denn § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO ermöglicht Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm. Dazu gehören auch Temporeduzierungen auf 30 km/h. Dabei ist es eine Beschränkung auf die Nachtzeit nicht erforderlich und häufig auch nicht geboten.

 

So führt die Stadt Lünen auf ihrer Internetsite zu ihrem Lärmaktionsplan aus:

 

Warum wurde das Tempo-Limit von 30 Stundenkilometern nicht auf die Nachtstunden

(22 bis 6 Uhr) beschränkt?

 

Lärmschutzmaßnahmen sind immer dann durchzuführen, wenn die Lärmpegel die gesundheitlich relevanten Grenzwerte überschreiten. Solche Überschreitungen sind nicht nur für die Nacht- sondern auch für die Tagzeit gültig - dies jeweils in unterschiedlicher Höhe.“

 

https://www.luenen.de/leben-in-luenen/bauen-umwelt-mobilitaet/umweltschutz-und-klima/laermaktionsplan/laermschutz-tempo-30

 

Folglich sind im Lärmaktionsplan der Stadt Lünen auch ganztägige Tempo 30-Zonen ausgewiesen.

 

https://www.luenen.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dateien_Downloads/2._Leben_in_Luenen/Bauen_Wohnen_Mobilitaet/Stadtplanung/DOWNLOADS/Umwelt/Laerm/Bericht_LAPIII_Luenen_Endfassung_12.08.2020_Signiert.pdf

 

Daher wäre es auch zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm auch für den Wittener Lärmaktionsplan erforderlich zu ermitteln. ob gesundheitsgefährdende Lärmpegel für den Zeitraum von 6.00 – 22.00 Uhr vorliegen können. Soweit nur der Lärmpegel für Lden vorliegt ist eine Plausibilitätsbetrachtung vorzunehmen.

 

Auf dieser Grundlage sind dann bei den einzelnen Bereichen ggf. Reduzierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h in der Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr als Maßnahmen in den vorliegenden  Lärmaktionsplan aufzunehmen.

 

Sofern es einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf, ist diese zügig durchzuführen.

 

Ulla Weiß                                                                                           Oliver Kalusch

(Fraktionsvorsitzende)                                                                      (Ratsmitglied)


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