Ratsfraktion Witten

Anträge

Im Sinne der Mieter:innen – differenzierte Grundsteuer nicht vorzeitig aufgeben!

Linksfraktion

Änderungsantrag zur Verwaltungsvorlage 095/V18

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

hier der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zur Aussetzung der Erhebung der Grundsteuer B für 2025.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer B für das Jahr 2026 wird ausgesetzt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt,

◦ die Grundsteuer B erst dann festzusetzen und zu erheben, wenn eine endgültige 

  höchstrichterliche Klärung der Zulässigkeit differenzierter Hebesätze vorliegt,

◦ oder alternativ dem Rat unverzüglich eine neue Beschlussvorlage vorzulegen, sofern 

  sich aus der Rechtsprechung oder aus gesetzgeberischen Änderungen eine hinreichende 

  Rechtssicherheit ergibt.

3. Der Rat bekräftigt ausdrücklich seinen politischen Willen, Wohngrundstücke im Rahmen der

Grundsteuer sozial zu entlasten, soweit dies rechtlich zulässig ist, und hält an der 

Zielsetzung differenzierter Hebesätze fest.

 

 

 

Begründung:

Die Möglichkeit differenzierter Hebesätze wurde eingeführt, um Wohnen gegenüber anderen 

Nutzungen gezielt zu entlasten. Angesichts steigender Mieten und Nebenkosten in Witten ist diese 

Zielsetzung aus unserer Sicht weiterhin zwingend geboten.

Mit einem vorschnellen Verzicht auf differenzierte Hebesätze würden wir ein zentrales 

sozialpolitisches Steuerungsinstrument vorzeitig aufgeben. Das entsprechende Verfahren bei den 

Verwaltungsgerichten ist noch nicht abschließend geklärt. Es ist noch nicht entschieden, ob und in 

welchem Umfang differenzierte Hebesätze weiterhin möglich sein werden.

Gleichzeitig erkennen wir an, dass die Zulässigkeit differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B 

derzeit Gegenstand mehrerer verwaltungsgerichtlicher Verfahren ist. Vor diesem Hintergrund 

besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Bestandskraft entsprechender 

Grundsteuerbescheide. Eine Festsetzung der Grundsteuer unter diesen Bedingungen birgt das 

Risiko massenhafter Klagen und der späteren Aufhebung der Bescheide. Gerade für Mieter:innen 

wäre es nicht hinnehmbar, wenn zunächst Entlastungen entstehen, die später wieder korrigiert 

werden müssen. Die Aussetzung der Festsetzung dient daher ausdrücklich dem Schutz der 

Wittener:innen vor rechtlich unsicheren Entlastungen und späteren überraschenden Nachzahlungen.

Dieses Vorgehen führt zu einer zeitlichen Verschiebung von städtischen Einnahmen. Sie verhindert 

jedoch den erheblichen Verwaltungsaufwand durch Widerspruchs- und Klageverfahren, die 

Erstellung und spätere Korrektur fehlerhafter Bescheide und zusätzliche Kosten für 

Rechtsstreitigkeiten. Die Aussetzung stellt damit keinen Verzicht auf Einnahmen dar, sondern eine 

vorübergehende Maßnahme zur Sicherstellung rechtmäßiger und belastbarer Entscheidungen. In 

mindestens einem Verfahren wurde die Sprungrevision zugelassen, sodass eine zeitnahe 

höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ben Luckner                     Stefan Borggraefe

Fraktionsvorsitzender      Ratsmitglied

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