Änderung der Stellungnahme zum LEP

DIE LINKE Fraktion Witten

Änderungen zur Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan

Beschlussvorschlag:

Die abzugebende Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan (LEP) wird gemäß den nachfolgenden Punkten geändert.

Die Punkte werden separat abgestimmt.

I. zu den Erläuterungen zu Nr.9.3.2. des LEP:

Die beiden letzten Sätze im dritten Absatz sind zu streichen. Einrichtungen zur Gewinnung oder Förderung unkonventionellen Erdgases lösen entgegen der Darstellung im LEP-Entwurf einen raumordnerischen Handlungsbedarf aus. Dieser beruht auf der Vielzahl der Bohrplätze innerhalb eines Gebiets der zu errichtenden Infrastruktur (z.B. Straßen zum Transport von Bestandteilen von Frack-Flüssigkeiten oder des Abtransports des Flow-Backs), der zu erwartenden Auswirkungen von störfallähnlichen Ereignissen (bis über 20 km) und der zu erwartenden Grundwasserkontamination, die auch obertägige Folgen nach sich zieht. Die Raumbedeutsamekeit ist auch im Rahmen des Entwurfs des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 anerkannt worden. Auch das von der Landesregierung in Auftrag gegebene Gutachten „Fracking in unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten in NRW“ stellt eine Raumrelevanz fest. Insofern ist die Aussage des LEP zu korrigieren.

II. In den Landesentwicklungsplan wird ein Ziel „Fracking“ mit folgendem Inhalt aufgenommen:

„Die Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen durch Fracking sind bis zum Vorliegen sicherer Erkenntnisse über mögliche Auswirkungen solcher Vorhaben innerhalb der Planungsregion und einer Neufassung des Bundesberggesetzes zu Vorhaben dieser Art nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.“

Begründung: Die Aussetzung von Fracking-Vorhaben entspricht dem erklärten Willen der Landesregierung. Dies gilt auch für die Stadt Witten, die die Korbacher Resolution unterzeichnet hat. Eine entsprechende Formulierung befindet sich zudem im Entwurf des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013.

III. In den Landesentwicklungsplan ist ein weiteres Ziel „Fracking“ aufzunehmen:

„Die Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen durch Fracking ist ausgeschlossen in folgenden Gebieten und in einem Abstand zu diesen, der sich nach der Länge der vorgesehenen Horizontalbohrung zuzüglich der maximalen Risslänge bemisst, mindestens aber 2.500 Meter beträgt:

· Vorranggebiete Siedlung (Bestand und Planung)

· Vorranggebiete Industrie und Gewerbe (Bestand und Planung)

· Ferienhausgebiete (Bestand und Planung)

· Vorranggebiete Bund

· Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz sowie alle übrigen Wasserschutzgebiete

der Zonen I, II und III, Wassergewinnungsgebiete, Heilquellenschutzgebiete sowie

Gebiete mit Mineralwasservorkommen

· Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft sowie alle übrigen Natura-2000- Gebiete, Naturparks, Naturschutzgebiete, Schutzgebiete Wald, Nationalparke

und (beantragte) UNESCO-Weltkulturerbe-Gebiete,

· Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen

· Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Lagerflächen

· Flughafen Bestand und Planung

· Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz

einschließlich Rückhaltebecken sowie weitere Seen und Flüsse einschließlich deren

Auenbereiche

· Gebiete mit ungünstigen geologisch-hydrogeologischen Bedingungen

· Denkmalgeschützte Stätten einschließlich Natur- und Bodendenkmalen

· Kraftwerken, Abfallentsorgungsanlagen und Kläranlagen Bestand und Planung

Die Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen durch Fracking ist ausgeschlossen entlang folgender Infrastrukturtrassen und in einem Abstand zu diesen, der sich nach der Länge der vorgesehenen Horizontalbohrung zuzüglich der maximalen Risslänge bemisst, mindestens aber 1.000 Meter beträgt:

· Hochspannungsleitung einschl. Umspannanlage Bestand und Planung

· Rohrfernleitung Bestand und Planung

· Schienenfernverkehrsstrecke Bestand und Planung

· Regional- bzw. Nahverkehrsstrecke Bestand und Planung

· Bundesfernstraßen Bestand und Planung

· Sonstige regional bedeutsame Straßen Bestand und Planung“

Begründung:

Für den Schutz von Gebieten vor Fracking sind Mindestabstände einzuhalten. Die entsprechenden Abstände sind ebenfalls im Entwurf des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 aufgeführt.

IV. Die Ausführungen zu Ziel 4.3. der Stellungnahme „Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel“ werden gestrichen.

Begründung:

Die Herabstufung eines Ziels zum Klimaschutz zu einem Grundsatz ist ökologisch kontraproduktiv. Es ist das Höchstmaß an Verbindlichkeit festzulegen.


Jürgen Wolf

(Fraktionsvorsitzender)