Erhöhung Vergnügungssteuer

Antrag: Die Vergnügungssteuer wird um weitere 2 % zur Verbesserung von Einnahmen für die Stadt erhöht (Witten HSP 2015 S. 27: Sonstige Vergnügungssteuer; § 5 der

Vergnügungssteuersatzung)

Begründung:

Die Vergnügungssteuer wird u.a. auf Geldspielgeräte erhoben. Eine höhere Besteuerung führt zu schnellen höheren Einnahmen für die Stadt Witten. Der Abbau des Defizits des städtischen Haushalts kann beschleunigt werden.

Die zurückhaltende Erhöhung wird nicht zu Betriebsverlagerungen führen und besitzt keine Erdrosselungswirkung. Daher scheitern auch regelmäßig Klagen von Spielhallenbetreibern gegen Erhöhungen der Vergnügungssteuer (siehe z.B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013, AZ 14A 1158/13).

Daneben darf die Vergnügungssteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten einen Lenkungszweck verfolgen. Witten ist Spitzenreiter bei den Spielgeräten – auf 188 Einwohner kommt ein Geldspielgerät. Angesichts der extremen Spielgerätedichte in Witten und der Vielzahl von Spielsüchtigen ist eine verstärkte Lenkung möglich und erforderlich.

Eine Abwanderung in umliegende Städte ist auch deshalb nicht zu befürchten, da z.B. die Stadt Oberhausen ebenfalls ihre Vergnügungssteuer erhöht.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Weiß

(Fraktionsvorsitzende)


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