Einführung einer Wettbürosteuer in Witten
Die Besteuerung führt zu höheren Einnahmen für die Stadt Witten.
Antrag:
Die Verwaltung wird beauftragt, abhängig von der Entscheidung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen am 14.4.2016, bis zur nächsten Sitzung des Rates der Stadt Witten einen Entwurf für eine Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Witten vorzulegen, so dass hierüber unverzüglich abgestimmt werden kann.
Begründung:
Mit Datum vom 3.7.2014 hat die Stadt Hagen eine Wettbürosteuer eingeführt und als Satzung verabschiedet, siehe
https://www.hagen.de/web/media/files/hagen/m04/m0402/statutes/S222008.pdf
Die Wettbürosteuersatzung wurde durch das Land NRW genehmigt.
Besteuert werden das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten oder Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Ausgabe von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros). Bemessungsgrundlage ist die Fläche der genutzten Räume in qm. Der Steuersatz beträgt einen je nach Art der Wetten spezifischen Betrag je angefangene näher definierte Fläche in qm.
Inzwischen haben u.a. die Städte
Bielefeld
http://www.bielefeld.de/ftp/dokumente/ortsrecht/2_12.pdf
Dortmund
Düsseldorf
https://www.duesseldorf.de/stadtrecht/2/22/22_103.shtml
Essen
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/15/SR9_06neu.pdf
Herne
Krefeld
Marl
http://www.marl.de/fileadmin/dokumente/Pressestelle2015/satzungwettbuerosteuer2015.pdf
Siegen
http://www.siegen.de/fileadmin/cms/olsformulare/22_050.pdf
und Wuppertal
https://www.wuppertal.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/politik/stadtrecht-dokumente/2-21.pdf
Satzungen über Wettbürosteuern verabschiedet und in Kraft gesetzt.
Die Besteuerung führt zu höheren Einnahmen für die Stadt Witten. Der Abbau des Defizits des städtischen Haushalts kann beschleunigt werden.
Die zurückhaltende Höhe der Wettbürosteuer besitzt keine Erdrosselungswirkung, wie die Erfahrungen anderer Kommunen zeigen. Der mit der Einführung der Wettbürosteuer verbundene Lenkungszweck, das Glücksspiel einzudämmen und der Zunahme der Wettbüros entgegenzusteuern, steht im Einklang mit dem Ziel einer geordneten Stadtentwicklung.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in mehreren Fällen die Rechtmäßigkeit einer Wettbürosteuer bestätigt und die Klagen von Wettbüros gegen die Bescheide zur Heranziehung zur Wettbürosteuer in den Städten Dortmund und Herne abgewiesen, siehe
https://openjur.de/u/853974.html
https://openjur.de/u/853981.html
Gegen diese Entscheidungen wurde die Berufung zugelassen. Im 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind derzeit 32 Berufungsverfahren von Wettbürobetreibern aus Dortmund, Herne und Essen anhängig, deren Klagen das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Juni, September und Dezember 2015 abgewiesen hatte. Das Oberverwaltungsgericht wird gemäß seiner Ankündigung auf dem Jahrespressegespräch am 26.2.2016 am 13.4. 2016 in mehreren Berufungsverfahren über Bescheide der Stadt Dortmund zur Heranziehung zur Wettbürosteuer entscheiden.
Falls das Oberverwaltungsgericht in diesem Musterverfahren die Rechtmäßigkeit der Wettbürosteuer bestätigt, kann diese umgehend in Witten eingeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ulla Weiß
(Fraktionsvorsitzende)