Wettbürosteuer

DIE LINKE. Fraktion Witten

HH 2019/20: Einführung einer Wettbürosteuer in Witten zur Unterstützung des Potenzials der Vergnügungssteuer im HSP 13, Produktkonto 160101.403300

 

Antrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur nächsten Sitzung des Rates der Stadt Witten einen Entwurf für eine Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Witten vorzulegen, so dass hierüber unverzüglich abgestimmt werden kann.

Die Wettbürosteuer soll als eine Form der Vergnügungssteuer dazu dienen, das Potential des HSP Nr. 13, Produktkonto 160101.403300 zu erreichen.

 

Begründung:

 

Mit seinem Urteil vom29. Juni 2017, AZ 9 C 7.16, hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Erhebung einer Wettbürosteuer grundsätzlich zulässig ist, siehe

 

https://www.bverwg.de/pm/2017/51

 

https://www.bverwg.de/290617U9C7.16.0

 

Besteuert werden das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten oder Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Ausgabe von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros). Bemessungsgrundlage ist dabei nicht die Fläche der genutzten Räume in qm, sondern der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, hier also der Wetteinsatz.

Inzwischen haben zahlreiche Kommunen Wettbürosteuersatzungen erlassen oder entsprechend geändert, so beispielsweise in Marsberg

https://ratsinfo.marsberg.com/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZZgINuxO1ZKl5P0Wn7vL06uvHnSAEKew0VQ47rs85qRr/Beschlussvorlage_140-2018.pdf

 

https://ratsinfo.marsberg.com/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZSGMki7zJRPt4wl0vjECgX_z-r9yO3F1FiARLivj70xn/Anlage_zum_TOP_5.pdf

 

oder Oberhausen

http://www8.oberhausen.de/Ortsrecht_Internet/pdf-dokumente/170419_Wettbuerosteuersatzung.pdf

 

Die Stadt Schwerte hat eine Wettbürosteuersatzung in Form der vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfohlenen Mustersatzung erlassen, siehe

https://ratsinfo.schwerte.de/bi/vo0050.php?__kvonr=5668

 

Die Besteuerung erfüllt den Zweck, das Glücksspiel einzudämmen, da ordnungsbehördliche Maßnahmen nur begrenzt dazu geeignet sind. Zudem ist der Gesundheitsaspekt bezüglich der Spielsuchtbekämpfung zu berücksichtigen. Der mit der Einführung der Wettbürosteuer weiterhin verbundene Lenkungszweck, der Zunahme der Wettbüros entgegenzusteuern, steht im Einklang mit dem Ziel einer geordneten Stadtentwicklung.

Die Besteuerung führt zu höheren Einnahmen für die Stadt Witten. Der Abbau des Defizits des städtischen Haushalts kann beschleunigt werden.

Der Bundesgesetzgeber hält einen relativ geringen Steuersatz von 3 % auf den Wetteinsatz für gerechtfertigt. Ein Steuersatz von 3 % wahrt einen hinreichenden Abstand zur Sportwettensteuer, deren Steuersatz 5 % des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes beträgt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ulla Weiß

(Fraktionsvorsitzende)