Einrichtung eines Hauptschulzweigs an einer Realschule
Gemeinsamer Antrag von SPD, Bündnis90/Die Grünen und Die Linke+ an den Schulausschuss
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss beauftragt den Schulträger, an einer der beiden Wittener Realschulen den Bildungsgang Hauptschule nach § 132c Schulgesetz NRW
einzurichten.
Damit entspricht er der im 17. Schulrechtsänderungsgesetz vom 06.06.2025 eingefügten Ergänzung der Absätze 5 und 6 zum § 15 des Schulgesetzes NRW.
Begründung:
Zum 31.07.2027 läuft die Freiligrath Hauptschule durch Ratsbeschluss vom 13.10.2016 aus. Die rechtlichen Grundlagen für eine Neugründung der Freiligrath Hauptschule (Start in Jahrgang 5 mit einer Zweizügigkeit) liegen nicht vor.
Die Grundschulen sprechen jedoch nach wie vor Hauptschulempfehlungen, bzw. Hauptschul- oder eingeschränkte Realschulempfehlungen aus. Die Jungen und Mädchen mit diesen Empfehlungen werden in der Regel an den Gesamtschulen, bzw. Realschulen aufgenommen.
Erfahrungsgemäß werden auch viele Kinder - hauptsächlich aus den Realschulen - nach der sechsten Klasse an eine andere Schulform überwiesen, weil sie die Anforderungen in der Erprobungsstufe nicht erfüllen konnten.
Um diesen Schüler*innen die Möglichkeit zu bieten, in den Hauptschulgang überzugehen und dort ihren Abschluss zu erreichen, ist es sinnvoll, an einer der beiden Realschulen dauerhaft einen Hauptschulgang ab der Jahrgangsstufe 7 einzurichten. Damit entspricht der Schulträger dem Schulrechtsänderungsgesetz, in dem es in den Absätzen 5 und 6 heißt:
„(5) Der Schulträger kann einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2. Die Schülerinnen und Schüler in diesem
Bildungsgang werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 52 Absatz 1 Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Realschule nach Absatz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre Schullaufbahn im Bildungsgang nach Satz 1 fortsetzen.
(6) Schulen mit einem genehmigten Bildungsgang nach Absatz 5 können Schülerinnen und Schüler nach dem Willen der Eltern und mit Zustimmung des Schulträgers auch in die Klasse 5 aufnehmen und nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule (§ 14 Absatz 1) unterrichten. § 11 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. In den Klassen 5 und 6 findet der Unterricht nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 52 Absatz 1 in binnendifferenzierender Form im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang nach Absatz 1 statt.“
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