Abstimmungsverfahren
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Witten
Beschlussvorschlag:
§ 14 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung des Rats der Stadt Witten erhält folgende Fassung:
„Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion ist namentlich oder durch Abgabe von Stimmzetteln abzustimmen.“
Begründung:
Eine bestimmte Art der Abstimmung durchführen zu lassen, ist ein klassisches Minderheitenrecht. Die namentliche Abstimmung dient dem Beleg des Stimmverhaltens des Einzelnen und verstärkt ein verantwortungsvolles Stimmverhalten. Eine geheime Abstimmung ermöglicht es dem einzelnen Rats- oder Ausschussmitglied, frei über den zur Abstimmung stehenden Gegenstand abstimmen zu lassen. Die Bestimmung, eine bestimmte Art der Abstimmung an ein Quorum von 20 % der Ratsmitglieder zu koppeln, bedeutet, dass faktisch nur die zwei großen Fraktionen im Rat der Stadt Witten namentliche oder geheime Abstimmungen herbeiführen können. Dieses Recht darf jedoch nicht nur großen Fraktionen zustehen, sondern muss im Interesse einer lebendigen Demokratie jeder Fraktion zustehen.
Ursula Weiß
(Fraktionsvorsitzende)
Die Linke
Ratsfraktion Witten
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