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Änderung der Sondernutzungssatzung und Anhebung Gebührentarif

DIE LINKE. Fraktion Witten

Anträge DIE LINKE vom 28.3.2017 zu TOP 5 der Sitzung des Rates am 30.3.2017


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Fraktion DIE LINKE stellt folgende Anträge zu Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung des Rates am 30.3.2017:


1. Neu einfügen als § 5 Absatz 2a Sondernutzungssatzung:

„Darbietungen von Straßenmusik ist eine erlaubnisfreie Sondernutzung.“


2. Neu einfügen als § 14 Absatz 1a Sondernutzungssatzung:

„Informationsstände von gemeinnützigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen sind von Gebühren befreit.“


3. Neu einfügen als § 5 Absatz 2 Satz 3 Sondernutzungssatzung:

„Für kleine Informationsstände bis zu einer Größe von 2 qm ist eine Sondernutzungserlaubnis spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstag zu beantragen.“


4. Änderung von § 8 Absatz 1 a) Satz 3 Sondernutzungssatzung:

Die Werbeflächen, die Gesamtzahl der Werbeträger und zZwingende verkehrsrechtliche Aspekte werden in einer zu erteilenden Erlaubnis geregelt.


5. Neu einfügen als § 8 Absatz 3 Sondernutzungssatzung:

Für die Wahlsichtwerbung von Parteien bzw. nicht unter das Parteiengesetz fallenden politischen Vereinigungen, die außerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 8 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung der Stadt Witten ihre Wahlsichtwerbung aufhängen oder aufstellen, werden Gebühren in der Höhe von 100,00 Euro pro Werbefläche und Tag erhoben.


Begründung:


Zu 1. Straßenmusik: Eine liberale und weltoffene Stadt sollte Straßenmusiker als Belebung ihrer Kultur empfinden. Daher sollten diesen so wenig Hürden wie möglich in den Weg gelegt werden.


Zu 2. Förderung gemeinnütziger Organisationen: Das Ehrenamt sollte auch in Witten so weit wie möglich gefördert werden. Gerade Bürgerinitiativen, die sich für ökologische oder soziale Ziele einsetzen, sind in der Regel finanziell schlecht ausgestattet. Deshalb sind Sondernutzungsgebühren für diese eine erhebliche Belastung. Daher sollten diese entfallen.


Zu 3. Verkürzung der Anmeldefrist: Für kleine Informationsstände ohne Tribünen etc. sollte eine verkürtzte Anmeldefrist von einer Woche ausreichend sein. Es ist sonst unmöglich, öffentlich schnell auf wichtige politische Ereignisse zu reagieren.


Zu 4. Gesamtzahl der Werbeträger: Es entspricht nicht unserer freiheitlichen Grundordnung, wenn eine Behörde die Anzahl der Werbeträger einer Partei begrenzen darf. Dies gilt insbesondere, wenn die Behördenleitung selbst durch eine eigene Parteiangehörigkeit politische Präferenzen besitzt. Jede Partei und politische Vereinigung soll über die Anzahl der Werbeträger selbst bestimmen dürfen.


Zu 5. Sondergebühren: Der politischen Meinungsbildung im Rahmen von Wahlen muss ein breiter Zeitraum eingeräumt werden. Dazu dienen auch kostenlose Wahlsichtwerbungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag. Außerhalb dieses Zeitraums stellen diese Wahlwerbungen einen Akt der mangelnden Fairness gegenüber den Mitbewerbern dar. Wer zu einem früheren Zeitpunkt in dieser Art werben will, hat daher eine entsprechend hohe Gebühr zu entrichten. Dass diese Regelung erforderlich ist, zeigt gerade die letzte BürgermeisteInnenwahl, bei der bereits Tage vor Beginn des Sechs-Wochen-Zeitraums von zwei BewerberInnen plakatiert wurde.


Mit freundlichen Grüßen

Ursula Weiß

(Fraktionsvorsitzende)

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