Änderungsantrag zur Vorlage Nr. 500/ V16:
Antrag zur Änderung der Wahlordnung des Kulturbeirats
Sehr geehrte Frau Leidemann,
die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Witten beantragt, den Verwaltungsrat Kulturforum zu beauftragen, die vorgeschlagene Wahlordnung für den Kulturbeirat zu ändern. Die vorgeschlagene Wahlordnung für den Kulturbeirat ist als Anhang der Vorlage Nr. 500/ V 16 Kulturforum Witten, Dritte Änderungsatzung versendet worden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Anhang zu diesem Antrag beigefügt.
Begründung:
Bei der Wahl zum Kulturbeirat müssen wichtige Regelungen vorher in einer Wahlordnung festgelegt sein, damit sie demokratischen Grundsätzen genügt.
Dazu gehört, dass vorher die Regelungen für die Bekanntmachung der KandidatInnen gegenüber der Öffentlichkeit, ausreichende Fristen für die Werbung der KandidatInnen für ihre Wahl, die sichere Aufbewahrung der Wahlunterlagen bis nach der Neuwahl in der nächsten Wahlperiode und die Dauer der Wahlversammlung feststehen.
Sehr wichtig ist auch die Festlegung eines Mindestquorums, ab dem ein Bewerber gewählt ist. Wird dieses Mindestquorum nicht festgelegt, könnte bei geringer Wahlbeteiligung und vielen Enthaltungen sogar die eigene Stimme des Bewerbers für seine Wahl ausreichen. Dies führt nicht zu einer demokratischen Legitimierung des Bewerbers.
Die Änderungsvorschläge zu diesen Punkten sind im Anhang aufgelistet.
Mit freundlichen Grüßen
Ulla Weiß
Anhang: Vorgeschlagene Änderungsanträge für die Wahlordnung Kulturbeirat
1. Einfügen: § 1 Satz 4 Entwurf: „Gewählt ist,…. die je Kultursparte die höchste Anzahl an Wählerstimmen und ein Mindestquorum von 50 % erhalten hat.“
2. Einfügen: § 1 Satz 5 Entwurf: „Zum Stellvertreter …soll die Person mit dem zweithöchsten Stimmergebnis und einem Mindestquorum von 50 % in der jeweiligen Kultursparte ernannt werden.“
3. § 4 Absatz 1 Entwurf: Neuer Satz am Ende des Absatzes
„Der Wahlleiter setzt das Ende der Wahlversammlung auf 20 Uhr fest.“
4. § 4 Absatz 2 Satz 1 Entwurf: Änderung der Einreichungsfrist
Statt acht Wochen neu zehn Wochen
5. § 4 Absatz 4 Satz 1 Entwurf: Festlegung der Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge acht Wochen rechtzeitig vor dem Wahltag öffentlich im Amtsblatt in geeigneter Weise bekannt.
6. § 8 Absatz 3 Satz 2 Entwurf: Aufbewahrung der Wahlunterlagen bis nach der nächsten Neuwahl und Archivierung
„Die anderen Wahlunterlagen sind frühestens zwei Monate nach vor der nächsten Wahl des Kulturbeirats zu archivieren zu vernichten.“
Die Linke
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