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ASU TOP 10 Änderungsantrag - LEP Fracking

DIE LINKE. Fraktion Witten

Tagesordnungspunkt 10 der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklng und Umweltschutz am 21.6.2018: "Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westefalen"

- Fracking

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitten wir Sie, den folgenden Antrag als Änderungsantrag auf der Sitzung des ASU zu behandeln:


„Die Verwaltung wird beauftragt, eine Stellungnahme zur geplanten Änderung des LEP NRW abzugeben, der insbesondere die folgenden Punkte beinhaltet, in denen der bestehende LEP geändert werden soll (Streichungen: [eckige Klammer]; Ergänzungen: fett kursiv):


1. In der Einleitung (Abschnitt 1.3 S. 9 letzter Absatz) wird der Absatz
Die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Vorkommen ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen

.
ersetzt durch den Absatz:


Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus unkonventionellen [Vorkommen] Lagerstätten ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen. Zu den unkonventionellen Lagerstätten zählen Lagerstätten im Schiefergestein, im Sandgestein und Kohleflöze.


2. In Abschnitt 10.3 „Kraftwerksstandorte und Fracking“ (S. 110) wird der Absatz „10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“


Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.


ersetzt durch den Absatz:


Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist. Zu den unkonventionellen Lagerstätten zählen Lagerstätten im Schiefergestein, im Sandgestein und Kohleflöze.


3. In den Erläuterungen zu „10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ wird Satz 1 des Absatz 1 (Seite 111)


In Nordrhein-Westfalen werden Erdgasvorkommen in Schiefer- oder Tongestein oder Kohleflözgestein vermutet.


ersetzt durch die Passage:


In Nordrhein-Westfalen werden Erdgasvorkommen in Schiefer- oder Tongestein oder Kohleflözgestein vermutet. Zudem können Gasvorkommen im Sandgestein, sogenannten Tight-Gas-Reservoirs, in derzeit noch nicht ermittelter Größe und räumlicher Ausdehnung vorliegen. In einigen größeren Bereichen Nordrhein-Westfalens wurden aber bereits von Gaskonzernen Sandsteinlagerstätten als Zielhorizonte für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas angegeben. Außerdem können Ölvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten vorliegen.“


Die Seitenzahlen und Abschnitte beziehen sich dabei auf die unter
www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_nrw_14-12-16.pdf
abrufbare Fassung des LEP.


Begründung:
Der Einsatz der Gasfördermethode Fracking kann über natürliche oder neu geschaffene Wegsamkeiten zu Kontaminationen des Grundwassers führen. Hierbei können die Kontaminationen sowohl durch die Frack-Flüssigkeit, das Lagerstättenwasser sowie die Mischung aus Lagerstättenwasser und verbrauchter Frack-Flüssigkeit (Flowback) verursacht werden. Zudem kann Fracking Erdbeben auslösen. Gefracktes Gas besitzt eine extrem schlechte Klimabilanz. Außerdem existiert keine umweltfreundliche Methode zur Entsorgung des Lagerstättenwassers und Flowbacks.


Daher wäre es geboten, einen umfassenden Ausschluss von Fracking über den LEP NRW festzulegen. Die Festlegungen im LEP NRW, auf die sich die Einleitung des LEP bezieht und die in Ziel 10.3-4 „Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ sowie den Erläuterungen zu Ziel 10.3-4. dargestellt sind, werden diesem Anspruch jedoch nicht gerecht:


So beschränkt sich der Ausschluss von Fracking im LEP auf die Gasgewinnung. Allerdings kann mittels Fracking auch Öl gefördert werden. Die Umweltauswirkungen sind vergleichbar. Daher ist nicht nur auf Erdgas abzustellen, sondern auch auf Öl.
Aber auch der Ausschluss von Fracking bei der Gasgewinnung ist nicht umfassend. So erstreckt sich der Ausschluss von Fracking auf sogenannte „unkonventionelle Lagerstätten“, ohne zu klären, was unter diesen Begriff fällt.


So führt beispielsweise die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) aus, dass die bekanntesten Gasvorkommen aus unkonventionellen Lagerstätten Tight Gas (Gas aus Sandgestein), Schiefergas (Gas aus Schiefergestein) und Kohleflözgas (Coalbed Methan – CBM; Gas aus Kohleflözen, das im Gegensatz zu Grubengas durch Bohrungen von Übertage gefördert wird) sind. Diese umfassende Begrifflichkeit sollte auch im LEP NRW verwendet werden, da z.B. das Land Niedersachsen Tight-Gas-Reservoirs nicht als unkonventionelle Lagerstätten betrachtet.


In NRW ist die räumliche und mengenmäßige Ausdehnung von Tight-Gas-Lagerstätten weitgehend unerforscht, jedoch zielen Aufsuchungserlaubnisse von Gasfirmen auf deren Ausbeutung ab. Damit ist auch bei dieser Gesteinsart ein Ausschluss von Fracking erforderlich, um den Gefahren umfassend vorzubeugen.
Selbst bei den von im LEP NRW aufgeführten „unkonventionellen Lagerstätten“ ist Fracking nicht gänzlich ausgeschlossen. So besagt Ziel Nr. 10.3-4 (Seite 190 des LEP-Entwurfs), dass lediglich die „Gewinnung“ von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten ausgeschlossen ist.


Die Gewinnung von Bodenschätzen i. S. v. § 4 Abs. 3 BBergG (Bundesberggesetzgesetz) ist grundsätzlich das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeit. Der Begriff der Gewinnung von Erdgas zielt auf dessen industrielle Förderung. Nur für diese Tätigkeit würde Fracking ausgeschlossen.


Hiervon zu unterscheiden ist die Aufsuchung von Bodenschätzen i.S.v. § 4 Abs. 1 BBergG. Die Aufsuchung von Bodenschätzen ist grundsätzlich die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit. Sie umfasst Erkundungsbohrungen, Probebohrungen und Forschungsbohrungen, bei denen jeweils auch Fracking zur Anwendung kommen kann. Die Aufsuchung von Gas in unkonventionellen Lagerstätten ist jedoch im LEP NRW nicht ausgeschlossen. Damit besteht die Möglichkeit, Fracking bei Erkundungsbohrungen, Probebohrungen und Forschungsbohrungen zur Anwendung kommen zu lassen. Hierdurch wird ein Anwendungsbereich und Einfallstor für Fracking eröffnet, obwohl die Umweltauswirkungen von Erkundungsbohrungen und Gewinnungsbohrungen mittels Fracking vergleichbar sind.


Dies ist auch deshalb von erheblicher Bedeutung, da das derzeitige Verbot von Fracking im Schiefergestein aufgrund der gemäß § 13a Abs. 7 WHG vorgesehenen Überprüfung der Vorschrift im Jahr 2021 fallen könnte.


Mit freundlichen Grüßen
Ulla Weiß                                                 Oliver Kalusch
Fraktionsvorsitzende                         Fraktionsmitglied

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