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Erhöhung der Vergnügungssteuer um weitere 2 %

DIe LINKE. Fraktion Witten

zur Verbesserung der Einnahmen der Stadt Witten

HSP 2019/20, HSP Nr. 13, Produkt 160101 "Allgemeine Finanzwirtschaft", Produktkonto 16 01 01 403200 Sonstige Vergnügungssteuer

 

 

Die Vergnügungssteuer wird um weitere 2 % des Einspielergebnisses zur Verbesserung von Einnahmen für die Stadt (HSP 2019/20, HSP Nr. 13) in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Witten erhöht.

Das Produkt 160101 "Allgemeine Finanzwirtschaft" und das Produktkonto 160101 403200 „Sonstige Vergnügungssteuer“ werden entsprechend den zu erwartenden Mehreinnahmen angepasst.

 

Begründung:

Die Vergnügungssteuer wird gemäß § 5 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Witten u.a. auf Geldspielgeräte erhoben,

https://www.witten.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/sta10/orecht/or2/23.pdf

 

Eine höhere Besteuerung führt zu schnellen höheren Einnahmen für die Stadt Witten. Der Abbau des Defizits des städtischen Haushalts kann beschleunigt werden.

Die zurückhaltende Erhöhung wird nicht zu Betriebsverlagerungen führen und besitzt keine Erdrosselungswirkung. Daher scheitern auch regelmäßig Klagen von Spielhallenbetreibern gegen Erhöhungen der Vergnügungssteuer (siehe z.B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013, AZ 14A 1158/13). Gerade in Witten ist aufgrund der bisherigen Besteuerung kein Rückgang der Spielhallendichte ersichtlich, so dass eine Erdrosselungswirkung ausscheidet.

Die Vergnügungssteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten besitzt einen Lenkungszweck. Witten liegt in der Spitzengruppe bei den Spielgeräten. Angesichts der extremen Spielgerätedichte in Witten und der Vielzahl von Spielsüchtigen ist eine verstärkte Lenkung möglich und erforderlich.

 

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Kalusch                                                                                   Ursula Weiß

(Ratsmitglied)                                                                              (Fraktionsvorsitzende)

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