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Fracking durch die Hintertür?

DIE LINKE Fraktion Witten

Antrag der RWTH-Aachen auf Verlängerung der Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserrstoffen zu wissenschaftlichen Zwecken in dem Feld "CBM RWTH"- Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs der Stellungnahme der Stadt Witten

Die RWTH Aachen hat am 28.4.2014 einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit ihrer Aufsuchungserlaubnis für das Feld CBM RWTH“ bis einschließlich 5.5.2017 gestellt. Die Stadt Witten hat für die Abgabe einer Stellungnahme von der Bezirksregierung Arnsberg eine Fristverlängerung bis zum 10.10.2014 erhalten. Mit Datum vom 16.9.2014 hat die Verwaltung der Stadt Witten den Entwurf einer Stellungnahme verfasst, die den Ratsfraktionen zur Kenntnis zuging.

Es wird beantragt:

Der Entwurf der Stellungnahme der Stadt Witten wird wie folgt ergänzt bzw. modifiziert:

1. Das „Fazit“ wird mit dem ersten Absatz in Übereinstimmung gebracht. Dazu erhält der letze Satz folgende Fassung: „Eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen Belange kann nur zu dem Ergebnis führen, dass weder Frackingbohrungen auf Wittener Stadtgebiet zugelassen werden können, noch dass eine Aufsuchungserlaubnis erteilt werden kann.“

2. In der Stellungnahme wird explizit auf den rechtskräftigen Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidenten Darmstadt gegenüber der Firma BNK und die dort dargestellte Methodik zur Ermittlung, ob eine Erlaubnis gemäß § 11 Nr. 10 BBergG zu versagen ist, Bezug genommen. Hiermit soll einer schematisch-formelhaften Bescheidung von Anträgen auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis wie beim Aufsuchungsfeld Saxon-1-West der Firma Dart Energy (Europe) Limited (Bescheid vom 12.9.2014) vorgebeugt werden.

3. Der Belang des Fremdenverkehrs wird nicht nur in den Anstrichen auf Seite 1 der Stellungnahme aufgeführt, sondern wird auch im nachfolgenden Text explizit dargestellt.

4. Die in den Anstrichen auf Seite 2 der Stellungnahme aufgeführte Außenbereichsbebauung wird soweit erläutert, dass die Bebauung für die Bezirksregierung Arnsberg bestimmbar ist.

5. Die im Anhang des Anhangs der Fraktion DIE LINKE vom 10.9.2014 aufgeführten Gebiete werden in die Darstellung der öffentlichen Interessen bzw. betroffenen Gebiete mit einbezogen.

6. In der Stellungnahme sollte dargelegt werden: Vor dem Hintergrund des o. a. Rechtsgutachtens von Prof. Monika Böhm stellt sich die Frage, ob die seinerzeitige Erteilung der Erlaubnis an die RWTH Aachen auf Grund der völlig unzureichenden Beteiligung von Behörden und Gemeinden rechtswidrig war. Die Verlängerung eines rechtswidrigen Bescheids wäre ohnehin abzulehnen.

7. Es sollte in der Stellungnahme darauf verwiesen werden, dass die RWTH Aachen gemäß ihrem Antrag vom 21.12.2005, der hier erneut zur Verlängerung steht, eine Tiefbohrung vorsieht (S.11): Als konkrete Methode der Gasförderung ist hier „Fracken“ (S. 15) nicht ausgeschlossen. Die Nähe zum Fracking zeigt sich auch in der Auflistung bisher durchgeführter wissenschaftlicher Auswertungen (S. 3, Tabelle 2 des Schreibens der RWTH Aachen vom 28.4.2014), die z.B. „Fracking in Bezug auf seine Umweltverträglichkeit“, „Untersuchung der Kompatibilität von Tiefbohrzementen und Frack-Fluiden“ oder „Inhaltsstoffe von Frack-Fluiden für die Erschließung von unkonventionellen Erdgasvorkommen“ aufführt. Hinzu kommt, dass die RWTH Aachen bisher keine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, bei ihren weiteren Tätigkeiten auf Fracking zu verzichten.

8. Es sollte in der Stellungnahme in Frage gestellt werden, ob der Antrag tatsächlich der Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen dient. Um dies zu belegen, muss der Antragsteller ein Arbeitsprogramm vorlegen, in dem insbesondere dargelegt wird, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen (Versagensgrund gemäß § 11 Nr. 3 BBergG). Aufsuchung ist dabei grundsätzlich die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit. Obwohl der Stadt Witten die jährlich vorzulegenden Fortschrittsberichte zum Arbeitsprogramm nicht vorliegen, ist zu erkennen, dass die Aufsuchungstätigkeiten allenfalls ein Nebenaspekt sind. Von 17 zitierten Studien, Publikationen und Vorträgen sind höchstens vier Werke als Aufsuchungsarbeiten zu charakterisieren.

Begründung:

Eine weitergehende Begründung erfolgt mündlich.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Weiß

(Fraktionsvorsitzende)

Oliver Kalusch 

(Ratsmitglied) 

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