Fracking? RWTH Aachen
Verlängerung der bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis der RWTH Aachen - Konkretisierung der Stellungnahme der Stadt Witten
Die RWTH Aachen hat am 28.4.2014 einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit ihrer Aufsuchungserlaubnis für das Feld CBM RWTH“ bis einschließlich 5.5.2017 gestellt.
Es wird beantragt:
1. Die Verwaltung der Stadt Witten wird beauftragt, die Bezirksregierung Arnsberg um die Übermittlung des ursprünglichen Antrags der RWTH Aachen auf Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis und der zugehörigen Unterlagen (insbesondere des Arbeitsprogramms) der bestehenden Aufsuchungserlaubnis sowie des Antrags der RWTH Aachen auf Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis zu bitten.
2. Die Verwaltung der Stadt Witten wird beauftragt, die Flächen im Wittener Stadtgebiet zu bestimmen, auf denen öffentliche Interessen dieser Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen und einer späteren Gewinnung entgegenstehen und diese der Bezirksregierung zu übermitteln. Soweit der Bezirksregierung eine Ermittlung dieser Gebiete aufgrund bei ihr vorhandener Daten oder leicht einholbarer Daten selbst möglich ist, kann auf diese Gebiete in allgemeiner Form verwiesen werden.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Bearbeitung der Stellungnahme eine Fristverlängerung bei der Bezirksregierung Arnsberg zu beantragen.
Hilfsweise wird beantragt:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der bestmöglichen Wahrnehmung der öffentlichen Interessen der Stadt Witten zu prüfen und auf dieser Grundlage schnellstmöglich den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen
Begründung:
Nachfolgend wird die Erforderlichkeit der Abgabe einer detaillierten Stellungnahme der Stadt Witten sowie der notwendige Inhalt einer derartigen Stellungnahme dargestellt.
1. Erforderlichkeit weiterer Unterlagen sowie der Abgabe einer detaillierten Stellungnahme
Mit Datum vom 19.5.2014 hat die Bezirksregierung Arnsberg in ihrer Eigenschaft als Bergbehörde die Beteiligung der Gemeinden hinsichtlich des Antrags der RWTH Aachen auf Verlängerung der Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen in dem Feld "CBM RWTH" (§ 10 BBergG) eingeleitet. Das Anschreiben der Bezirksregierung Arnsberg, der Kreis der beteiligten Behörden sowie eine Karte, die das Aufsuchungsgebiet zeigt, sind unter folgendem Link zu finden:
http://www.buergerinfo.telgte.de/buergerinfo/vo0050.asp?__kvonr=1443&voselect=336
Der nördliche Teil Wittens ist Teil dieses Aufsuchungsgebiets.
Die derzeit erteilte Aufsuchungserlaubnis der RWTH Aachen endet am 5.11.2014. Die RWTH Aachen hat am 28.4.2014 einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit bis einschließlich 5.5.2017 gestellt. Den vom Erlaubnisfeld berührten Städten, Kreisen etc. wurde gemäß § 15 BBergG und dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.1.2014 – V B 1 – 47-03, siehe
http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/e/erdgasaufsuchung_gewinnung/erlasse/erlass_14_01_29.pdf
die Möglichkeit gegeben, bis zum 15.8.2014 zur beantragten Verlängerung Stellung zu nehmen.
Einer Vielzahl von Kommunen war es nicht möglich, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abzugeben. Hierzu gehört auch die Stadt Witten, die wie andere Kommunen eine Fristverlängerung beantragt hat. Innerhalb dieser gewährten Fristverlängerung kann eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, ggf. kann aufgrund der Komplexität des Sachverhalts eine weitere Fristverlängerung beantragt werden. Soweit vor dem Ende der Laufzeit der Erlaubnis die Abgabe einer Stellungnahme nicht möglich ist, ist die Laufzeit der Aufsuchungserlaubnis um sechs Monate zu verlängern.
Es ist das Ziel der Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis, das Aufsuchen von Bodenschätzen, im vorliegenden Fall Kohlenwasserstoffe und insbesondere Schiefergas oder CBM-Gas, zu ermöglichen. Die Aufsuchung ist dabei grundsätzlich die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis ist die zügige Umsetzung eines Arbeitsprogramms i.S.v. § 11 Nr. 3 BBergG. Legt der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vor, in dem insbesondere dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck auseichend sind und in einem angemessene Zeitraum erfolgen, ist die Erlaubnis zu versagen.
Dem Arbeitsprogramm kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 14 Abs. 2 BBergG, wonach bei konkurrierenden Anträgen nicht die zeitliche Priorität entscheidet, sondern das Arbeitsprogramm mit den besseren Erwartungen an eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung. Dies wird auch durch § 18 Abs. 2 BBergG belegt, gemäß dem eine nicht ordnungsgemäße Aufsuchungserlaubnis zum Widerruf der Erlaubnis führen kann, siehe hierzu:
R. Piens, H.-W. Schulte, S. Graf Vitzthum; Bundesberggesetz, Kommentar,
2. Auflage, 2013, § 11 Rn. 10
Der vielfach in den Vordergrund gerückte Konkurrentenschutz, der dem Inhaber einer Aufsuchungserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BBergG das ausschließliche Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen in einem Erlaubnisfeld gewährt, ist dabei zwar eine Rechtsfolge der Erteilung der Aufsuchungserlaubnis, Ziel der Erteilung ist hingegen die zügige Umsetzung des Arbeitsprogramms im Interesse der sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung.
Das Arbeitsprogramm ist mit dem Erlaubnisantrag vorzulegen. Es kann Tätigkeiten wie Literaturrecherchen, obertägige Probenahmen oder Bohrungen – mit oder ohne die Methode des Hydraulic Fracturing – umfassen. Details hierzu müssen dem Erlaubnisantrag bzw. den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sein. Lässt ein Antrag diese Fragen offen, ist davon auszugehen, dass Frac-Maßnahmen Teil des Arbeitsprogramms und der der Aufsuchungserlaubnis sein können. Gleiches gilt bei der Verlängerung einer Aufsuchungserlaubnis, wenn nicht eine entsprechende Festlegung im Ausgangsantrag, durch Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts oder durch Nebenbestimmungen Fracking-Tätigkeiten ausgeschlossen sind.
Die der Stadt Witten übermittelten Unterlagen enthalten weder die bisher erteilte Aufsuchungserlaubnis noch das Arbeitsprogramm oder sonstige Unterlagen – von der räumlichen Ausdehnung des Aufsuchungsgebiets abgesehen. Auch ein von der Bezirksregierung angegebener Link führt lediglich zu allgemeinen Informationen, nicht jedoch zu spezifischen Informationen über das Vorhaben der RWTH Aachen. Auf dieser Grundlage bleiben sowohl der Inhalt der Aufsuchungserlaubnis wie der Inhalt einer potentiellen Verlängerung unklar. Frac-Maßnahmen im Rahmen der Aufsuchung sind daher nicht ausgeschlossen.
Eine Aufsuchungserlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn die Versagensgründe des § 11 BBergG nicht vorliegen. Diese Versagensgründe stellen ab auf
die Einhaltung von Ordnungsvorschriften wie die genaue Bezeichnung der Bodenschätze und die Darlegung der räumlichen Lage des Feldes (§ 11 Nr. 1, 2 BBergG)
die Vorlage des Arbeitsprogramms (§ 11 Nr. 3 BBergG)
die Einhaltung von Transparenzvorschriften (§ 11 Nr. 4, 5 BBergG)
den Nachweis der Solidität des Antragstellers (§ 11 Nr. 6, 7 BBergG)
die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sowie den Schutz von Bodenschätzen (§ 11 Nr. 8, 9 BBergG)
die Ermittlung, ob überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen (§ 11 Nr. 10 BBergG)
Bereits auf dieser Ebene kommt der Kommune die Aufgabe zu, im Rahmen ihrer Beteiligung gemäß § 15 BBergG mitzuteilen, welche konkreten öffentlichen Interessen einer Aufsuchung im gesamten Feld oder in Teilen des Felds entgegenstehen. Die Darstellung pauschaler Ablehnungsgründe reicht dabei nicht aus.
Denn die Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis präjudiziert in einem gewissen Umfang die nachfolgenden Schritte der Erteilung einer Bewilligung sowie die Aufstellung von Betriebsplänen bzw. verschlechtert die Rechtsposition der Kommune, falls diese die Anwendung des Hydraulic Fracturing unterbinden lassen will.
Das dreistufige System des Bergrechts (Erlaubnis, Bewilligung, Betriebspläne) sieht als auf die Erlaubnis folgenden Schritt die Bewilligung (§ 8 BBergG) vor. Während die Erlaubnis auf die Aufsuchung von Bodenschätzen gerichtet ist, steht bei der Bewilligung das Recht auf Gewinnung und Mitgewinnung von Bodenschätzen und die Erlangung des Eigentums an diesen Bodenschätzen im Vordergrund. Gewinnung ist dabei grundsätzlich das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten.
Eine Bewilligung gewährt zwar als Rechtsfolge ebenfalls Konkurrentenschutz (§ 8 Abs. 1 BBergG, § 14 BBergG), hier bezogen auf die Bewilligung einschließlich der industriellen Förderung von Bodenschätzen in einem Bewilligungsfeld. Ziel der Erteilung ist aber die zügige Umsetzung eines Arbeitsprogramms zur Gewinnung der Bodenschätze.
Zu den möglichen Versagensgründen für die Bewilligung (§ 12 BBergG) zählt dabei wie bei der Erlaubnis das Überwiegen öffentlicher Interessen im gesamten zuzuteilenden Feld. Allerdings ist die Möglichkeit der Versagung einer Bewilligung auf dieser Grundlage stark eingeschränkt. Gemäß § 12 Abs. 2 BBergG kann die Bewilligung nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung der Bewilligung rechtfertigen, erst nach einer Erlaubnis eingetreten sind. Mit der Erlaubniserteilung würde daher bereits ein Vertrauenstatbestand geschaffen, dersich auf die Bewilligung auswirkt.
Da ein Großteil der betroffenen öffentlichen Interessen einer Kommune bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung existiert und bekannt ist (z.B. geologische Situation, konkurrierende Flächennutzungen etc.) bzw. hätte bekannt sein müssen, wirkt sich die Erlaubniserteilung direkt auf die Bewilligung aus. Diese öffentlichen Interessen können nicht mehr wirksam eingebracht werden, um eine Versagung der Bewilligung herbeizuführen. Für eine Kommune ergibt sich daher die Erforderlichkeit, ihre betroffenen Belange bereits im Verfahren zur Erlaubniserteilung einzubringen.
Zwar existiert auch nach der Erteilung einer Erlaubnis bzw. Bewilligung kein Automatismus hinsichtlich des Erlasses weiterer Verwaltungsakte, insbesondere bzgl. der Zulassung von Betriebsplänen. Insofern würden eine Erlaubnis bzw. Bewilligung die RWTH Aachen noch nicht berechtigen, konkrete Aufsuchungsmaßnahmen im Feld zu beginnen. Hierzu bedarf es nach den Vorschriften der §§ 51 ff. BBergG noch eines zugelassenen Betriebsplans. In dem hierzu durchzuführenden Betriebsplanverfahren werden die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und Kommunen beteiligt.
Diese Beteiligung bedeutet jedoch nicht, dass Prüfungsumfang und Prüfungsmaßstab noch so umfassend bzw. für die Berücksichtigung der Belange der Kommune so günstig sind wie im Verfahren zur Prüfung der Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis.
Denn der Maßstab der Prüfung öffentlicher Interessen ist auf dieser Stufe durch § 48 BBergG vorgegeben. Hierbei ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden:
Sind Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt und existieren Rechtsvorschriften, die Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeiten verbieten oder beschränken, sind diese nicht unbeachtlich (§ 48 Abs. 1 S. 1 BBergG). Allerdings gilt bei der Anwendung dieser Vorschriften die „Rohstoffsicherungsklausel“ des § 48 Abs.1 S. 2 BBergG, gemäß der bei der Anwendung dieser Vorschriften dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und die Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Dies hat zur Folge, dass Ausnahme- und Befreiungsregelungen konsequent umgesetzt werden müssen. In der Literatur und Rechtsprechung werden Formulierungen wie „die Abwägung der Interessen sei mit Priorität für den Bergbau durchzuführen“, oder „dem Interesse an der Gewinnung sei jedenfalls grundsätzlich der Vorrang einzuräumen“. Dies bedeutet eine Verschiebung der Entscheidungskriterien zu Ungunsten der betroffenen Kommune und zu Gunsten des Antragsstellers. Die Bestimmungen über die Erteilung einer Erlaubnis beinhalten keine Rohstoffsicherungsklausel.
Ob im Betriebsplanverfahren eine erneute Prüfung der öffentlichen Interessen erfolgt, die im Erlaubnisverfahren bei der Prüfung öffentlicher Interessen gemäß § 11 BBergG bereits geprüft worden bzw. hätten geprüft werden müssen, ist fraglich. In der Kommentierung wird eine Ablehnung der Betriebsplanzulassung aufgrund der bereits geprüften öffentlichen Belange verneint, siehe
R. Piens, H.-W. Schulte, S. Graf Vitzthum; Bundesberggesetz, Kommentar, 2. Auflage, 2013, § 48 Rn. 62
Ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt, kann dahin gestellt sein. Will eine Kommune jedoch sicherstellen, dass ihre Belange berücksichtigt werden, muss sie diese bereits umfassend im Verfahren zur Erteilung oder zur Verlängerung einer Aufsuchungserlaubnis darlegen.
Über diesen beiden Fälle hinaus, sind zwar weitere öffentliche Interessen zu prüfen, soweit nicht spezifische öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegen, Ob diese öffentlichen Interessen, die sich aus der spezifischen Ausgestaltung des Vorhabens ergeben, im Ergebnis bei der Entscheidung der Bergbehörde zu einer Nichtzulassung des Betriebsplans führen, muss als unsicher betrachtet werden.
Insgesamt ergibt sich hieraus, dass die Wahrung der Interessen einer Kommune, die Fracking auf ihrem Gebiet verhindern will, bereits auf der Ebene des Verfahrens zur Erteilung oder Verlängerung erfolgen muss, damit sich die Einwirkungsmöglichkeiten der Kommune nicht deutlich reduzieren.
Dies ist auch noch aus einem weiteren Grund geboten. Würde eine Nichtzulassung von Betriebsplänen im gesamten Aufsuchungs- und Bewilligungsgebiet auf das Vorliegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen gestützt, hätte sich grundsätzlich bereits im Verfahren zur Prüfung der Aufsuchungserlaubnis ergeben müssen, dass die Erlaubnis zu versagen ist. Wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG für eine Nichtzulassung aufgrund der Gefährlichkeit des Fracking-Verfahrens vorliegen, sind auch die Versagungsgründe des § 11 Nr.10 BBergG gegeben. Umgekehrt gilt: Wenn die Versagung der Erlaubnis nach § 11 Nr. 10 BBergG nicht erfolgt, ist nur noch schwer eine Nichtzulassung des Betriebsplans auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 BBergG zu begründen.
2. Umfang und Inhalt der Stellungnahme
Wie die effektive Wahrnehmung des Schutzes der öffentlichen Interessen erfolgt, wurde dabei im Verfahren zum Antrag der BNK Deutschland GmbH, gezeigt. Der Antrag der BNK Deutschland GmbH vom 15.2.2012, welcher ein Aufsuchungsgebiet in Nordhessen betraf, wurde mit Datum vom 5.6.2013 vom Regierungspräsidium Darmstadt abgelehnt. In der Folge reichte die BNK Deutschland GmbH Klage gegen diese Entscheidung ein. Im August 2014 hat die Firma ihre Klage zurückgenommen, so dass die Versagung rechtskräftig wurde, siehe
Vorausgegangen war ein intensiver Prüfungsprozess, der im Versagungsbescheid – siehe Anlage - dargestellt wird.
Anfang März 2012 wurden gemäß § 15 BBergG zahlreiche Behörden beteiligt, Anfang Juni 2012 erfolgte die Beteiligung der von dem Feld betroffenen Städte und Gemeinden. Von kommunaler Seite, aber auch von Fachbehörden, wurde in mehr als 120 Stellungnahmen deutlich, dass dem Antragsfeld eine hohe Wertigkeit für die wasserwirtschaftliche Nutzung zukommt Dort, wo eine Förderung in Betracht kam, sind knapp 40% der Fläche als Wasserschutzgebiete festgelegt oder aber als Vorranggebiete für Hochwasserschutz, Siedlung und Industrie, Gewerbe sowie Vorhaben des Bundes ausgewiesen, Bezogen auf das gesamte Antragsgebiet waren es knapp 49%. Rechnet man weitere Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, insbesondere für Natur und Landschaft hinzu, so war bezogen auf das gesamte Antragsgebiet auf über 80% der Fläche eine Nutzung unter Zugrundelegung der eingegangenen Stellungnahmen nicht möglich. Dazu kommen noch erforderliche Abstandsflächen, um Quereinträge von außerhalb der Schutzgebiete liegenden Bohrmaßnahmen zu verhindern. Zu berücksichtigen sind außerdem weitere öffentliche Interessen, beispielsweise für den Tourismus bedeutsame Nutzungen.
Zur Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurden zwei Gutachten in Auftrag gegeben.
Im Gutachten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 26.3.2013
„Stellungnahme zu vorliegenden Gutachten zum Fracking in Deutschland im Zusammenhang mit dem Aufsuchungsantrag der BNK Deutschland GmbH auf Kohlenwasserstoffe im Erlaubnisfeld ‚Adler South‘ - Handlungsempfehlungen aus geologischer und hydrogeologischer Sicht“
Langfassung
http://www.hlug.de/fileadmin/dokumente/geologie/rohstoffe/kw/Fracking_HLUG_lang_260313.pdf
Kurzfassung:
http://www.hlug.de/fileadmin/dokumente/geologie/rohstoffe/kw/Fracking_HLUG_kurz_260313.pdf
werden die verschiedenen Gebiete und Nutzungen miteinander „verschnitten“ und die Methodik zur Ermittlung des Anteils der Fläche, in der öffentliche Interessen einer Aufsuchung entgegenstehen, dargestellt.
Im Rechtsgutachten von Prof. Monika Böhm vom 20.3.2013
„Voraussetzungen einer bergrechtlichen Erlaubnis nach § 7 BBergG unter besonderer Berücksichtigung der Versagungsgründe des § 11 Nr. 10 BBergG“
http://frackingfrei.files.wordpress.com/2013/06/2013-03-20-rechtsgutachten-bc3b6hm-zu-fracking.pdf
werden die Voraussetzungen einer Ablehnung einer Aufsuchungserlaubnis dargestellt. Herausgestellt wird dabei, dass nach der Rechtsprechung eine Erlaubnis schon dann zu versagen ist, wenn öffentliche Interessen so überwiegen, dass sie eine Gewinnung im gesamten Feld ausschließen. Dabei sind die öffentlichen Interessen nicht einzeln, sondern in ihrer Summe zu betrachten (Summationswirkung).
In der Konsequenz greift der Versagensgrund des § 11 Nr. 10 BBergG auch dann, wenn ein Teilfeld übrig bleiben würde, mit dem der Antragsteller allein nichts anfangen kann. Eine Versagung aus diesem Grund kommt in Betracht, wenn das Aufsuchungsgebiet zu 80% oder mehr mit Flächen überdeckt ist, auf denen öffentliche Interessen einer Aufsuchung entgegenstehen.
Für das Feld „Adler South“ ergab die Prüfung, dass auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse des HLUG und der angehörten Behörden auf mindestens 80 % des Gesamtantragsgebiets öffentliche Interessen i.S.d. § 11 Nr. 10 BBergG einer Aufsuchung und ggfs. späteren Gewinnung entgegenstanden. Die Untersuchung des Restfelds ergab, dass dort keine Aufsuchung in Betracht kam. Mithin war die Erlaubnis zu versagen.
Für die Geltendmachung öffentlicher Interessen und die Feststellung, dass überwiegende öffentliche Interessen im gesamten Feld vorliegen, ist es daher erforderlich die Flächen zu benennen, auf denen öffentliche Interessen einer Aufsuchung entgegenstehen. Unter öffentlichen Interessen sind dabei alle in der Verfassung, in Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Gebietsentwicklungs- und Raumordnungsplänen etc. zum Ausdruck gebrachten und festgelegten öffentlichen Interessen zu verstehen.
Die Diskussion vom März 2013 hat sich inzwischen weiter entwickelt. So ist eine Vielzahl von Ausschlussflächen in der Debatte, bei denen öffentliche Interessen einer Aufsuchung entgegenstehen. Einen Überblick hierüber gibt der Anhang zu diesem Antrag.
Die Stadt Witten sollte daher Flächen in Anlehnung an den Anhang bestimmen oder der Bezirksregierung Arnsberg mitteilen, wie sie bestimmbar sind, um so die öffentlichen Interessen im geplanten Aufsuchungsgebiet optimal zur Geltung zu bringen.
Regelmäßig wird im Rahmen der Beteiligung auch geprüft, ob Gründe vorliegen, die den Widerruf einer erteilten Erlaubnis rechtfertigen würden. Sollte dies auch hier der Fall sein, ist Folgendes anzumerken:
Die Bergbehörde in NRW hat bei der Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen die Beteiligungsvorschrift des § 15 BBergG bisher nicht beachtet. Die im Interesse einer möglichst umfassenden und lückenlosen Berücksichtigung aller öffentlichen Belange, siehe BT-Drs. 8/1315, S. 87, erforderliche Prüfung konnte deshalb nicht erfolgen.
Vor dem Hintergrund des o. a. Rechtsgutachtens von Prof. Monika Böhm stellt sich daher die Frage, ob die seinerzeitige Erteilung der Erlaubnis an die RWTH Aachen auf Grund der völlig unzureichenden Beteiligung von Behörden und Gemeinden, siehe
BVerwG, Beschluss vom 15.10.1998, 4 B 94/98
rechtswidrig war. Falls die Frage zu bejahen ist, wäre eine Verlängerung des rechtswidrigen Bescheids ohnehin abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Weiß
(Fraktionsvorsitzende)
Oliver Kalusch
(Ratsmitglied)
Anhang: Ausschlussgebiete (nicht abschließend):
Anlage: Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5.6.2013 über die
Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken nebst bei der Gewinnung anfallenden Gasen im Erlaubnis Adler-South gemäß § 7 Bundesberggesetz (BBergG)
Anhang:
Ausschlussgebiete (nicht abschließend):
Wasserschutzgebiete I bis III, Wassergewinnungs- sowie Heilquellenschutzgebiete sowie deren Einzugsgebiete
Gebiete mit Mineralwasservorkommen mit Sole Mineralwasser Puffer sowie deren Einzugsgebiete
Gebiete für die Gewinnung von Trinkwasser oder Mineralwasser (auch wenn sie nicht zur öffentlichen Trinkwassergewinnung genutzt werden) sowie deren Einzugsgebiete
Direkt oder mittelbar zur Trinkwasserversorgung genutzten Talsperren oder Seen sowie deren
Einzugsgebiete
ungünstige geologische-hydrogeologische Gebiete sowie Erdbebenzonen
nationale Geoparks sowie Naturdenkmäler
FFH-/Natura-2000 und EU-Vogelschutz-Gebiete mit Schutzrandzonen
Nationalparks und Naturparks mit Schutzrandzonen
Biotopverbünde sowie gesetzlich geschützte Biotope mit Schutzrandzonen
Biosphärenreservate mit Schutzrandzonen
Geschützte Landschaftsbestandteile mit Schutzrandzone
UNESCO-Weltnatur- und Kulturerbestätten mit Schutzrandzone (Bestand und beantragt)
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Land- und Viehwirtschaft zur Nahrungsgewinnung
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft zur Energieerzeugung
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Forstwirtschaft (inkl. Naherholung u. Energieerzeugung)
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Wohnbebauung, Einzelhöfe, etc. mit Siedlungspuffer (mind. 2 km – Horizontalbohrungen werden i. d. R. 600 m – 3.700 m abgelenkt)
Vorranggebiete Industrie und Gewerbe (Bestand und Planung)
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz einschließlich Rückhaltebecken sowie Seen und Flüsse einschließlich deren Auenbereiche
Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen
Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten
Ausschlussgebiete „Tourismus“, Ferienhausgebiete (Bestand und Planung)
Kulturgeschichtlich bedeutende Stätten mit Schutzrandzone
Kraftwerke, Abfallentsorgungsanlagen und Kläranlagen (Bestand und Planung)
Unkonventionelle Erdgaslagerstätten mit einer Deckschichtmächtigkeit von weniger als 1.000 m
Kohlenbergbaugebiete inklusive Einflussbereich der Sümpfungsmaßnahmen
Tiefreichende Altbergbaugebiete und Gebiete mit Altbohrungen
Bereits bestehende Ausschlussgebiete für Geothermie (analoge Anwendung)
Bereits bestehende Ausschlussgebiete für Windenergie (analoge Anwendung)
Bereits bestehende Ausschlussgebiete für Erdöl- und Erdgasförderung (analoge Anwendung
Die Linke
Ratsfraktion Witten
Fraktionsbüro:
Rathaus
Marktstr. 16, 58449 Witten
Raum E.81-N
Tel. : (02302) 581-1085
ratsfraktion@die-linke-witten.de
ratsfraktion.die-linke-witten.de
Bürger:innensprechstunde:
Termine auf Anfrage
