Ökologische Ausrichtung des Landesentwicklungsplans
TOP 2 der Sitzung des ASU am 20.1.2016
Stellungnahme der Stadt Witten zum zweiten Entwurf des Landesentwicklungplans NRW (LEP NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir folgende Änderungsanträge zur Vorlage Nr. 0411/V 16 und Anlage 1 zu dieser Vorlage. Dabei sind die Änderungsanträge zu Anlage 1 zuerst zu behandeln, da der Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag ein reiner Folgeantrag ist.
Änderungsanträge I – VIII:
I. Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte, in Anlehnung an die vom Ennepe-Ruhr-Kreis für den Kreistag verfasste und von diesem am 30.11.2015 beschlossene Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW (Anlage 2) unter Berücksichtigung der folgenden inhaltlichen Änderungen als inhaltlichen Beitrag im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Versendung an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
II. Abschnitt „Allgemeine Hinweise zum LEP Entwurf“
Die Stellungnahme der Verwaltung wird wie folgt geändert:
Absatz 3 „Wichtig in der Gesamtschau erscheint, … Kabinettsbeschluss vom 22. September 2015 erfolgte.“ wird ersatzlos gestrichen.
III. Abschnitt „Zu Kapitel 6 – Siedlungsraum“ Ziel 6.1-1. Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“
Die Stellungnahme der Verwaltung wird wie folgt geändert:
Absatz 2: „Auffällig ist, … Handlungsspielraum zu gewährleisten.“ wird ersatzlos gestrichen.
IV. Abschnitt „Zu Kapitel 6 – Siedlungsraum - Grundsatz 6.1-2 Leitbild Flächensparende Siedlungsentwicklung“
Die Stellungnahme der Verwaltung wird wie folgt geändert:
Der Absatz wird ersatzlos gestrichen.
V. Abschnitt „Zu Kapitel 10 – Energieversorgung – Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking
Die Stellungnahme der Verwaltung wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Passagen unter Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking werden ersetzt durch:
1. In Abschnitt 10.3 „Kraftwerksstandorte und Fracking“ (S. 189 unten, S. 190
Absatz 1) wird der Absatz „10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“
Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.
ersetzt durch den Absatz:
Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist. Zu den unkonventionellen Lagerstätten zählen Lagerstätten im Schiefergestein, im Sandgestein mit Permeabilitäten unter 0,1 Millidarcy (Tight-Gas-Reservoirs) und Kohleflöze.
und wie folgt begründet:
Die Anwendung von Fracking beschränkt sich nicht lediglich auf die Gewinnung von Erdgas. Möglich ist auch die Gewinnung von Erdöl. Dass beispielsweise für Schieferöl, welches nur mittels Fracking gewonnen werden kann, in Deutschland ein relevantes Potential vorliegt, zeigt die am 18.1.2016 publizierte Studie „Schieferöl und Schiefergas in Deutschland – Potential und Umweltaspekte“ der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), siehe
Dieser Aspekt kann daher nicht ausgeklammert werden.
Fracking kann zudem auch in bestimmten Sandgesteinen (Tight-Gas-Reservoirs) erfolgen und mit erheblichen Umweltbelastungen verbunden sein.
Sandgesteine im Sinne von Tight-Gas-Reservoirs können durch ihre Permeabilität (Durchlässigkeit) definiert werden, wie es in Kapitel 3.2., S. 2 f. des von ahu, bs und iww im Auftrag der Landesregierung NRW 2012 erstellten Gutachtens „Fracking in unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen“ erfolgte, siehe
https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/umwelt/gutachten_fracking_nrw_2012_lang_02.pdf
Von diesem Unterscheidungsmerkmal ausgehend wird international die Klassifizierung zwischen konventionellen und unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten durch die Lagerstättenpermeabilität definiert: Erdgas-Lagerstätten mit Permeabilitäten unter 0,1 Millidarcy werden prinzipiell zu den unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten gezählt. Sandgestein mit dieser Permeabilität ist daher als unkonventionell einzustufen.
Tight-Gas-Lagerstätten sind dabei als unkonventionell einzustufen, wie auch auf Seite 189 des Glossars der o.a. BGR-Studie
aufgeführt ist:
„Zu diesen nicht-konventionellen Vorkommen von Erdgas zählen Schiefergas, tight gas, Kohleflözgas (CBM), Aquifergas und Erdgas aus Gashydrat“
Daher ist die Begriffsbildung im LEP der Begriffsbildung auf Bundesebene anzupassen.
Einer Aufnahme von Tight-Gas-Reservoirs kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Tight-Gas-Vorkommen in Nordrhein-Westfalen nicht zu erwarten seien. Dies stünde in Widerspruch zu den konkreten Plänen und Erwartungen der Gaskonzerne. Erste Betreiber in NRW zielen schon auf das Sandgestein ab, so dass Fracking zur industriellen Gasförderung nicht ausgeschlossen ist. Gerade an der Grenze zu Niedersachsen, auf dessen Landesgebiet großflächige Sandsteinformationen liegen, ist mit gashaltigem Sandgestein in Form von Tight-Gas-Reservoirs zu rechnen. Wieweit die Ausdehnung in NRW reicht, lässt sich derzeit nicht abschätzen.
So hat eine Nachfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Bergbehörde ergeben, dass die Firmen BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG und Mobil Erdgas-Erdöl GmbH, die in diesen Gesteinen Kohlenwasserstoffe, d.h. Gas oder Öl, erwarten, insgesamt drei Aufsuchungserlaubnisse besitzen, die auf Sandgesteinhorizonte abzielen.
Damit ist auch bei dieser Gesteinsart ein Ausschluss von Fracking erforderlich, um den Gefahren des Frackings umfassend vorzubeugen.
Zudem ist nicht nur die Gewinnung, sondern auch die Aufsuchung von Erdgas und Erdöl in den vorstehend genannten Gesteinsschichten auszuschließen.
Die Gewinnung von Bodenschätzen i. S. v. § 4 Abs. 3 BBergG (Bundesberggesetzgesetz) ist grundsätzlich das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeit. Der Begriff der Gewinnung von Erdgas zielt auf dessen industrielle Förderung. Nur für diese Tätigkeit würde Fracking ausgeschlossen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Aufsuchung von Bodenschätzen i.S.v. § 4 Abs. 1 BBergG. Die Aufsuchung von Bodenschätzen ist grundsätzlich die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit. Sie umfasst Erkundungsbohrungen, Probebohrungen und Forschungsbohrungen, bei denen jeweils auch Fracking zur Anwendung kommen kann. Die Aufsuchung von Gas in unkonventionellen Lagerstätten ist jedoch im Entwurf des LEP NRW nicht ausgeschlossen. Damit besteht die Möglichkeit, Fracking bei Erkundungsbohrungen, Probebohrungen und Forschungsbohrungen zur Anwendung kommen zu lassen. Hierdurch wird ein Anwendungsbereich und Einfallstor für Fracking eröffnet, obwohl die Umweltauswirkungen von Erkundungsbohrungen und Gewinnungsbohrungen mittels Fracking vergleichbar sind.
Ein Ausschluss der Aufsuchung steht im Einklang mit der Stellungnahme der Stadt Witten zu den Erkundungsmaßnahmen der RWTH Aachen zur Gasgewinnung, zu denen die Stadt Witten ablehnend Stellung genommen hat.
Dieser Ausschluss ist auch als Ziel festzulegen, damit er rechtlich verbindlich wird.
2. In den Erläuterungen zu „10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ wird Satz 1 des Absatz 1 (Seite 192) wird die Passage
Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten werden in Nordrhein-Westfalen in Form von Schiefer- und Flözgas vermutet.
ersetzt durch die Passage:
Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten werden in Nordrhein-Westfalen in Form von Schiefer- und Flözgas vermutet. Zudem können Gasvorkommen im Sandgestein, sogenannten Tight-Gas-Reservoirs, in derzeit noch nicht ermittelter Größe und räumlicher Ausdehnung vorliegen. In einigen größeren Bereichen Nordrhein-Westfalens wurden aber bereits von Gaskonzernen Sandsteinlagerstätten als Zielhorizonte für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas angegeben. Außerdem können Ölvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten vorliegen.
und wie folgt begründet:
Die Begründung ergibt sich direkt aus der Begründung zu 1. und dient einer konsistenten Darstellung.
3. In den Erläuterungen zu „10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ wird der letzte Absatz (Seite 194)
Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke wie zum Beispiel der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.
ersetzt durch den Absatz
Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke wie zum Beispiel der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.
und wie folgt begründet:
Hinsichtlich der Umweltauswirkungen von Fracking in Tight-Gas-Reservoirs ist festzustellen, dass diese Art der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Niedersachsen über Jahre erfolgt ist, jedoch nie Messungen der Umweltauswirkungen erfolgt sind. Die zitierten „langjährigen Erfahrungen“ beziehen sich daher gerade nicht auf die Umweltverträglichkeit der Methode. Von einer “sicheren Technologie“ im Hinblick auf die Erdgasgewinnung kann nicht gesprochen werden.
Zudem lassen sich bei der Anwendung von Bohrungen im Sandgestein immer wieder Verluste des Bohrgestänges belegen, so dass es zu Kontaminationen des Untergrunds kommen kann. Unabhängig von der Gesteinsart zeigen Untersuchungen, dass bereits zu Beginn der Bohrungen Schäden an ca. 7% der Bohrungen auftreten, wobei dieser Prozentsatz im Laufe der Jahre deutlich ansteigt. Hierfür existiert kein Präventions- und Kontrollsystem.
Desweiteren führt das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Erdbeben in diesem Bundesland vermehrt auf die Erdgasförderung zurück. Dass selbst die konventionelle Erdgasförderung, d.h. aus Gesteinen mit großer Durchlässigkeit, zu erheblichen Erdstößen führen kann, zeigen die Vorgänge beim niederländischen Groningen. Dort hat die niederländische Regierung die Förderung weitgehend eingestellt, um die Bevölkerung zu schützen.
Hinzu kommt, dass in Niedersachsen an Standorten der Förderung von Erdgas vermehrte Krebsraten festgestellt wurden, z.B. in Bothel.
Fracking in der unkonventionellen Lagerstätte Tight-Gas-Reservoir stellt damit eine gefährliche Technik dar und nicht der Einsatz einer „sicheren Technologie“.
4. In der Einleitung (S. 15, Abschnitt 3) wird der Absatz
Die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Vorkommen ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen.
ersetzt durch den Absatz:
Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus unkonventionellen Vorkommen Lagerstätten ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen. Zu den unkonventionellen Lagerstätten zählen Lagerstätten im Schiefergestein, im Sandgestein mit Permeabilitäten unter 0,1 Millidarcy (tight-Gas-Reservoirs) und Kohleflöze.
und wie folgt begründet:
Die Begründung ergibt sich direkt aus den Begründungen zu 1 - 3. und dient einer konsistenten Darstellung. Die Darstellung in der Einleitung besitzt keine rechtliche Wirkung.
VI. Abschnitt „Zur Planzeichnung“
Die Stellungnahme der Verwaltung wird wie folgt geändert:
Der letzte Absatz „die zeichnerische Festlegung … angepasst werden“ wird ersatzlos gestrichen.
VII. Neuer Abschnitt „Zu Kapitel 7.1. Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“
Es wird zusätzlich folgende Stellungnahme abgegeben:
Der ursprüngliche Grundsatz
„Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern.“
welcher im zweiten Entwurf des LEP entfallen ist, soll wieder in den LEP aufgenommen werden.
Dies wird wie folgt begründet.
Der Grundsatz erlaubt einen weitreichenden Schutz des Freiraums und der Regionalen Grünzüge. Er verhindert zudem eine Bebauung auf der „Grünen Wiese“ und stellt einen Ordnungsrahmen für eine geordnete bauliche Entwicklung dar. Zudem werden nicht mehr genutzte Flächen wieder dem Freiraum zugeführt, was die ökologische Bedeutung und den Erholungswert dieser Flächen erheblich steigern kann.
VIII. Neuer Abschnitt „Zu Kapitel 7.1.5. Ziel Grünzüge“
Es wird zusätzlich folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Passage
„Sie dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.“
soll gestrichen werden. Dies wird wie folgt begründet.
Die regionalen Grünzüge besitzen eine wichtige Erholungsfunktion und Freiraumfunktion und haben eine große Bedeutung für das Mikroklima und die Natur. Ihr Bestand sollte in vollem Umfang gesichert werden. Eine Auseinandersetzung darüber, ob die Inanspruchnahme alternativlos ist oder ob die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt, wird dabei häufig von zu erstellenden Gutachten, deren Qualität sehr unterschiedlich sein kann und unwägbaren Verwaltungsentscheidungen abhängen. Daher bedarf es eines strikten Schutzes der Grünzüge.
Begründung zu I.:
Die Stellungnahme der Verwaltung bedarf mehrerer inhaltlicher Änderungen, um den Anforderungen an eine ökologische Ausrichtung des Landesentwicklungsplans gerecht zu werden.
Begründung zu II.:
Der erste Teil des Absatzes kann so interpretiert werden, dass seitens der Stadt Witten der Wegfall der Vorgabe zur Beachtung der Bestimmungen des Klimaschutzplans begrüßt wird. Dies wäre angesichts der Probleme, die durch die Änderung des Klimas hervorgerufen werden, der Entstehung von Extremwetterlagen und der daraus resultierenden Notwendigkeit zur Festlegung immer weitreichender Klimaanpassungsmaßnahmen das falsche Signal.
Der zweite Absatz spricht fälschlicherweise von einem Frackingverbot in unkonventionellen Lagerstätten. Die vorgesehenen Festlegungen des LEP beziehen sich jedoch nicht auf ein umfassendes Frackingverbot. Weder ist die Ölgewinnung mittels Fracking in diesen Lagerstätten ausgeschlossen, noch existiert ein Frackingverbot bei der Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen. Zudem ist die Beschränkung auf unkonventionelle Lagerstätten im Sinne des LEP-Entwurfs unzureichend, da hiervon Tight-Gas-Lagerstätten nicht umfasst sind.
Begründung zu III.:
Der Text der Verwaltung zielt darauf ab, Ausnahmeregelungen für die Inanspruchnahme von Freiraum zu schaffen. Die Inanspruchnahme von Freiraum soll auch dann zugelassen werden, wenn hierfür kein rechnerischer Bedarf besteht. Eine derartige Ausnahmeregel würde zu einer Aufweichung des Freiraumschutzes führen. Gerade im Ballungsgebiet Ruhrgebiet muss der Schutz des Freiraums aufgrund seiner Funktionen für die Lebensqualität der Bevölkerung, die Entwicklung der Natur sowie für das Mikroklima höchste Priorität haben. Dem stünde eine Ausnahmeregelung entgegen.
Begründung zu IV:
Der Grundsatz „Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren, umsetzen“ betrifft das bisher ungelöste ökologische Problem „Flächenfraß“. Durch die Herabstufung von einem Ziel zu einem Grundsatz droht das Leitbild der notwendigen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme und damit der Erhalt wichtiger Flächenfunktionen nun ins Leere zu laufen, da diese Maxime der Abwägung und nicht der strikten Beachtung unterworfen ist. Angesichts der sich stetig verschärfenden Problematik der Flächeninanspruchnahme ist dies nicht sachgerecht.
Begründung zu V.1 – V.4:
Die Begründung ergibt sich direkt aus o.a. Begründungen.
Begründung zu VI.:
Bei einer Anpassung der Außengrenzen der Grünzüge in Abstimmung mit den betroffenen Städten und Gemeinden besteht die Gefahr der Reduzierung der Fläche der Regionalen Grünzüge. Bereits jetzt sind die Begehrlichkeiten sehr groß, in diesen Gewerbegebiete zu errichten. Dem muss vorgebeugt werden.
Begründung zu VII.:
Die Begründung ergibt sich direkt aus o.a. Begründung.
Begründung zu VIII.:
Die Begründung ergibt sich direkt aus o.a. Begründung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Kalusch (Ratsmitglied)
Ursula Weiß (Fraktionsvorsitzende)
Die Linke
Ratsfraktion Witten
Fraktionsbüro:
Rathaus
Marktstr. 16, 58449 Witten
Raum E.81-N
Tel. : (02302) 581-1085
ratsfraktion@die-linke-witten.de
ratsfraktion.die-linke-witten.de
Bürger:innensprechstunde:
Termine auf Anfrage

