Regelmäßige Berichterstattung über die Altlastensituation des Geländes "Drei Könige"
Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklng und Umweltschutz am 22.6.2017
Tagesordnungspunkt 3 der Sitzung des Rates am 26.6.2017
Bebauungsplan Nr. 247 N - Mit - "Drei Könige" -
Sehr geehrte Frau Leidemann,
die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Witten beantragt:
1. Das Grundwassermonitoring bzgl. der Fläche „Drei Könige“ wird zeitlich unbegrenzt fortgesetzt. Auch nach dem Ablauf eines Jahres sind sämtliche Messstellen in einem maximal dreimonatigen Zyklus zu beproben. Nach Ablauf jedes Kalenderjahres sind die Ergebnisse einschließlich der Rohdaten in einem Bericht darzustellen.
2. Die Verwaltung informiert den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz sowie den Rat der Stadt Witten in jedem ersten Quartal eines Jahres über die Altlastensituation des Geländes „Drei Könige“ sowie die hiervon ausgehenden Gefährdungen. Dies gilt in besonderem Maße für das Grundwassermonitoring. Die Verwaltung übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz und den Ratsmitgliedern den unter Nr. 1 aufgeführten Bericht.
Begründung:
Das Gelände des Bebauungsplans Nr. 247 N - Mit - "Drei Könige" stellt eine Altlast dar, die großflächig mit Schadstoffen belastet ist. Zudem muss von einer Kontamination des Grundwassers ausgegangen werden.
Zum Schutz vor Gefahren durch Altlasten ist dabei § 1 Abs. 5 BauGB als einschlägig anzusehen, der eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen fordert.
Grundsätzlich darf ein Bauleitplan keine städtebaulichen Missstände oder Gefahrentatbestände im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechtes oder Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne der schädlichen Bodenveränderungen nach dem BBodSchG hervorrufen oder festschreiben. Dies gilt auch für den Schutz des Grundwassers durch Altlasten.
Vielmehr hat er bereits unterhalb dieser Schwelle, an der die Gefahrenabwehr einsetzt, Schutz vor unzumutbaren Nachteilen und Belästigungen zu gewährleisten (sog. bauleitplanerisches Vorsorgeprinzip). Demzufolge besteht eine entsprechend weitgehende Recherchepflicht für den Träger der Bauleitplanung (also die Kommune), um ein korrektes Bebauungsplanverfahren mit ermessensfehlerfreier Abwägung durchführen zu können.
Gemäß der Darstellung der Verwaltung wurde bereits im Gutachten der GFM-Umwelttechnik, Wesseling, aus dem Jahr 2010 eingeschätzt, dass eine Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser aufgrund des Fehlens einer ausreichenden Datenbasis zu den Grundwasserverhältnissen nicht durchführbar sei. Jedoch hält der Gutachter es für wahrscheinlich, dass die vorgefundenen gaswerkstypischen Schadstoffe auch zu einer Grundwassergefährdung führen. Er empfiehlt, entsprechende Untersuchungen zur Ermittlung der Tiefe und Verbreitung u.a. der Stoffgruppen PAK, Cyanide und Kohlenwasserstoffe durchzuführen.
In der Folge kam es zu Einschätzungen der Gefahrenlage, allerding sind keine konkreten Schadstoffmessungen im Grundwasser ersichtlich.
Konsequenterweise weist der Umweltbericht zum Bebauungsplan in Tabelle 8 „Zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter“ beim Schutzgut Mensch hinsichtlich der Auswirkung „Gefährdung über den Wirkungspfad Grundwasser-Mensch“ folgende Aussagen auf:
Reichweite: unbekannt
Dauer: ständig
Stärke: mittel – hoch
Erheblichkeit: unbekannt
Damit liegt eine weitgehende Unkenntnis bzgl. der Gefahrenlage vor. Die notwendige Recherche ist bisher nicht erfolgt.
Damit genügt der Bebauungsplan nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Danach sind von jedem Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden Konflikte durch ihn selbst zu lösen.
Bei einer weiten Auslegung wird dadurch eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend ausgeschlossen. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf die Gemeinde dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist.
Dies ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Monitoring der Grundwassersituation vorgesehen. Grundsätzlich soll dieses Monitoring aber zunächst nur über einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Damit kann von späteren Schadstofffreisetzungen nicht oder erst spät Kenntnis erlangt werden, so dass die Gefahr besteht, dass notwendige Maßnahmen unterbleiben.
Zudem ist ungeklärt, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um den planerischen Konflikt zu bewältigen bzw. ob überhaupt ggf. erforderliche Maßnahmen ergriffen werden können. Damit ist nicht sichergestellt, dass auf der dem Bebauungsplan nachfolgenden Ebene des Verwaltungshandelns der Konflikt gelöst werden kann.
Dies ist auch deshalb von Relevanz, da der Bebauungsplan als kommunale Satzung verabschiedet wird, für dessen Schäden die Ratsmitglieder persönlich haften, falls die Defizite erkennbar waren. Dies ist hier der Fall.
Daher ist zumindest das folgende Vorgehen erforderlich:
- Durchführung eines kontinuierlichen Grundwassermonitorings mit kurzen Analyseintervallen
- Regelmäßige Berichterstattung über die Altlastensituation einschlich des Grundwassermonitorings, damit die Rats- und Ausschussmitglieder ggf. steuernd eingreifen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ulla Weiß Oliver Kalusch
Fraktionsvorsitzende Fraktionsmitglied
Die Linke
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