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Schutz der Umgebung vor Störfallbetrieben

DIE LINKE. Fraktion Witten

Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklng und Umweltschutz am 22.6.2017

Tagesordnungspunkt 3 der Sitzung des Rates am 26.6.2017

Bebauungsplan Nr. 247 N - Mit - "Drei Könige" -


Sehr geehrte Frau Leidemann,

die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Witten beantragt:

In den Bebauungsplan Nr. 247 N - Mit - "Drei Könige" – wird eine Festsetzung aufgenommen, gemäß der Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG im Bebauungsplangebiet ausgeschlossen sind.


Begründung:

Spätestens seit dem schwerwiegenden Dioxin-Unfall im italienischen Seveso am 10. Juli 1976 hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass bestimmte Anlagen, in denen spezifische Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sind oder vorhanden sein können, verschärften Anforderungen unterworfen werden müssen. Daher sind in der Folge zu Beginn der 1980er Jahre die bundesdeutsche Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und die europäische Seveso-Richtlinie in Kraft getreten. Beide Vorschriften beruhen auf einem dreistufigen Konzept:

1. Störfälle sind zu verhindern (§ 3 Abs. 1 der 12. BImSchV)

2. Treten nicht zu verhindernde Störfälle ein, sind deren Auswirkungen zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 der 12.BImSchV)

3. Zwischen Störfallbetrieben (Betriebsbereichen) und bestimmten Schutzgebieten und

-objekten ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu wahren (§ 50 S. 1 BImSchG).

Ein Betriebsbereich ist gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG grundsätzlich der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen.

Der Begriff des Störfalls in der Störfall-Verordnung umfasst dabei den Begriff des schweren Unfalls der Seveso-III-Richtlinie.

Hieran knüpft § 50 S.1 Alt. 2 BImSchG an, der Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie umsetzt:

„Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass … von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Zu den raumbedeutsamen Planungen gehören insbesondere Bebauungspläne.

Die Flächenzuordnung wird durch die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände bewirkt. Für verschiedene gasförmige toxische Substanzen sind diese Abstände im Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit „KAS-18 - Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ aufgeführt:

http://www.kas-bmu.de/publikationen/kas/KAS_18.pdf

Die dort formulierten Abstände – die im Falle von fehlenden Detailkenntnissen über potentielle Anlagen wie im Falle von Bebauungsplänen Anwendung finden - sind in vier Abstandsklassen eingeteilt: 1.500 m, 900 m, 500 m und 200 m. Dabei wird grundsätzlich ein sich rechnerisch ergebender Abstand, der unter einem dieser Abstände liegt, auf den Abstand der nächst höheren Klasse heraufgesetzt. Damit ergibt sich im Falle toxischer Gase bei fehlenden Detailkenntnissen ein Mindestabstand von 200 m.

Auch für den Trümmerflug sind Weiten von 200 m als realistisch anzusehen.

Im vorliegenden Fall liegen Schutzgebiete wie gemischte Bauflächen innerhalb des 200 m-Radius. Dies wird auch durch den Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Flächennutzungsplanänderung bestätigt, gemäß dem fast überall zu geringe Abstände zur vorhandenen Wohnbebauung (< 200 m) vorliegen. Dies führt auch nach Auffassung der Verwaltung dazu, dass eine Genehmigung von Betrieben oder Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen nicht möglich sein wird.

Damit ergibt sich die Pflicht zur Aufnahme einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan, gemäß dem Betriebsbereiche gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG im Bebauungsplangebiet nicht errichtet oder betrieben werden dürfen. Derartige Festsetzungen sind inzwischen in ganz Deutschland üblich und erforderlich. Die Verschiebung in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren oder das Baugenehmigungsverfahren wäre systemwidrig, da es gerade der Wille des Gesetzgebers war, die wesentlichen Entscheidungen auf der planerischen Ebene zu fällen. Es wäre auch nicht sachgerecht, an Stelle einer einzigen Entscheidung durch den Bebauungsplan eine Fülle aufwändiger Einzelfallentscheidungen zu setzen.

Hinsichtlich der Komplexität sogenannter KAS-18 Gutachten ist davon auszugehen, dass die Stadtverwaltung regelmäßig mit deren Bewertung überfordert sein wird. Damit ist gerade nicht sichergestellt, dass auf der dem Bebauungsplan nachfolgenden Ebene der Baugenehmigung der planerische Konflikt sachgerecht gelöst wird. Damit würde insbesondere gegen das Verbot der Konfliktverlagerung verstoßen.

Eine explizite Festlegung im Bebauungsplan würde zudem den Schutz der Bevölkerung sicherstellen, die nicht bei jeder neuen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung die Befürchtung haben muss, bzgl. ihrer Gesundheit durch eine Störfallanlage bedroht zu werden.


Mit freundlichen Grüßen

Ulla Weiß                           Oliver Kalusch

Fraktionsvorsitzende           Fraktionsmitglied

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