Stellungnahme der Stadt Witten zum zweiten Entwurf des Landesentwicklungplans NRW (LEP NRW)
Antrag: Umfassenden Ausschluss von Fracking festlegen
Mit Datum vom 25.6.2013 hat die Landesregierung einen ersten Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vorgelegt. Zu diesem Entwurf hat die Landesregierung vom August 2013 bis zum Februar 2014 eine Beteiligung durchgeführt.
Am 28.4.2015, 23.6.2015 und 22.9.2015 hat die Landesregierung Änderungen des Entwurfs des LEP NRW beschlossen. Für den Entwurf in der Fassung vom 22.9.2015 hat die Landesregierung ein zweites Beteiligungsverfahren beschlossen. In diesem zweiten Beteiligungsverfahren werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG beteiligt. Hierzu gehören auch die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Kommunen. Beteiligt wird auch die Stadt Witten, die damit die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endet am 15.1.2016.
In der Stellungnahme sollte der Bezug zum Entwurf des Landesentwicklungsplans konkret angegeben werden (Seite, Absatz, Zeile) Zudem sollten Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge möglichst konkret angegeben werden.
Nach Ablauf der Beteiligungsfrist werden die eingegangenen Stellungnahmen von der Landesregierung ausgewertet und die Anregungen und Hinweise untereinander abgewogen. Danach wird der vorliegende Entwurf des neuen LEP NRW überarbeitet. Im Anschluss leitet die Landesregierung den Planentwurf dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu.
Die Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen eingesehen und heruntergeladen werden
https://land.nrw/de/thema/landesplanung
Der zweite Entwurf des LEP NRW wurde um Passagen zur Hochrisikotechnik Fracking (Hydraulic Fracturing) ergänzt. Bei Fracking wird die Frack-Flüssigkeit, ein Gemisch aus Wasser, gefährlichen Chemikalien und Sand in den Untergrund gepresst, um Gestein aufzusprengen und mittels der so entstandenen Risse Gas freizusetzen. Das Gas wird mit im Untergrund enthaltenem Lagerstättenwasser, welches Schwermetalle, krebserzeugende Substanzen und radioaktive Stoffe enthält sowie mit der verbrauchten Frack-Flüssigkeit nach oben gepumpt.
Der Einsatz der Gasfördermethode Fracking kann über natürliche oder neu geschaffene Wegsamkeiten zu Kontaminationen des Grundwassers führen. Hierbei können die Kontaminationen sowohl durch die Frack-Flüssigkeit, das Lagerstättenwasser sowie die Mischung aus Lagerstättenwasser und verbrauchter Frack-Flüssigkeit (Flowback) verursacht werden. Zudem kann Fracking Erdbeben auslösen. Gefracktes Gas besitzt eine extrem schlechte Klimabilanz. Außerdem existiert keine umweltfreundliche Methode zur Entsorgung des Lagerstättenwassers und Flowbacks.
Daher wäre es geboten, einen umfassenden Ausschluss von Fracking über den LEP NRW festzulegen. Die von der Landesregierung vorgesehenen Festlegungen im LEP NRW, auf die sich die Einleitung in Seite 15 Abschnitt 3 des LEP-Entwurfs bezieht und die in Ziel
10.3-4 „Ausschluss von Fracking in konventionellen Lagerstätten“ (Seite 189/190 des LEP-Entwurfs) sowie den Erläuterungen zu Ziel 10.3.4. (Seite 192 - 194 des LEP-Entwurfs) dargestellt sind, werden diesem Anspruch jedoch nicht gerecht:
So beschränkt sich der Ausschluss von Fracking im LEP-Entwurf auf die Gasgewinnung. Allerdings kann mittels Fracking auch Öl gefördert werden. Die Umweltauswirkungen sind vergleichbar. Daher ist nicht nur auf Erdgas abzustellen, sondern auch auf Öl.
Aber auch der Ausschluss von Fracking bei der Gasgewinnung ist nicht umfassend. So beschränkt sich der Ausschluss von Fracking auf sogenannte „unkonventionelle Lagerstätten“. Gemäß der Erläuterung zu Ziel 10.3-4 (Seite 192 des LEP-Entwurfs) gehören in NRW nur Schiefergasreservoirs und Flözgasreservoirs hierzu. Insbesondere Sandgesteine werden zu den konventionellen Lagerstätten gezählt, bei denen Fracking angeblich eine „sichere Technologie“ sein soll.
Dies ist weder begrifflich haltbar noch durch ein Monitoring von Frack-Vorgängen im Sandgestein belegt.
So führt beispielsweise die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) aus, dass die bekanntesten Gasvorkommen aus unkonventionellen Lagerstätten Tight Gas (Gas aus Sandgestein), Schiefergas (Gas aus Schiefergestein) und Kohleflözgas (Coalbed Methan – CBM; Gas aus Kohleflözen, das im Gegensatz zu Grubengas durch Bohrungen von Übertage gefördert wird) sind. Diese umfassende Begrifflichkeit sollte auch im LEP NRW verwendet werden.
Hinsichtlich der Umweltauswirkungen von Fracking im Sandstein ist festzustellen, dass dieses in Niedersachsen über Jahre erfolgt ist, jedoch nie Messungen der Umweltauswirkungen erfolgt sind. Fracking in der unkonventionellen Lagerstätte Tight-Gas-Reservoir bedeutet mithin nach wie vor ein unkalkulierbares Risiko und nicht der Einsatz einer „sicheren Technologie“.
In NRW ist die räumliche und mengenmäßige Ausdehnung von Tight-Gas-Lagerstätten weitgehend unerforscht, jedoch zielen erste Aufsuchungserlaubnisse von Gasfirmen auf deren Ausbeutung ab. Damit ist auch bei dieser Gesteinsart ein Ausschluss von Fracking erforderlich, um den Gefahren umfassend vorzubeugen.
Selbst bei den von der Landesregierung im LEP NRW definierten „unkonventionellen Lagerstätten“ ist Fracking nicht gänzlich ausgeschlossen. So besagt Ziel Nr. 10.3-4 (Seite 190 des LEP-Entwurfs), dass lediglich die „Gewinnung“ von Erdgas aus Unkonventionellen Lagerstätten ausgeschlossen ist.
Die Gewinnung von Bodenschätzen i. S. v. § 4 Abs. 3 BBergG (Bundesberggesetzgesetz) ist grundsätzlich das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeit. Der Begriff der Gewinnung von Erdgas zielt auf dessen industrielle Förderung. Nur für diese Tätigkeit würde Fracking ausgeschlossen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Aufsuchung von Bodenschätzen i.S.v. § 4 Abs. 1 BBergG. Die Aufsuchung von Bodenschätzen ist grundsätzlich die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit. Sie umfasst Erkundungsbohrungen, Probebohrungen und Forschungsbohrungen, bei denen jeweils auch Fracking zur Anwendung kommen kann. Die Aufsuchung von Gas in unkonventionellen Lagerstätten ist jedoch im Entwurf des LEP NRW nicht ausgeschlossen. Damit besteht die Möglichkeit, Fracking bei Erkundungsbohrungen, Probebohrungen und Forschungsbohrungen zur Anwendung kommen zu lassen. Hierdurch wird ein Anwendungsbereich und Einfallstor für Fracking eröffnet, obwohl die Umweltauswirkungen von Erkundungsbohrungen und Gewinnungsbohrungen mittels Fracking vergleichbar sind.
Daher beantragt die Fraktion DIE LINKE:
Die Stadt Witten gibt eine Stellungnahme zum LEP NRW ab, die insbesondere die folgenden Punkte umfasst, in denen der LEP geändert werden soll (Streichungen: durchgestrichen; Ergänzungen: unterstrichen):
1. In der Einleitung (S. 15, Abschnitt 3) wird der Absatz
Die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Vorkommen ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen.
ersetzt durch den Absatz:
Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus unkonventionellen Vorkommen Lagerstätten ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen. Zu den unkonventionellen Lagerstätten zählen Lagerstätten im Schiefergestein, im Sandgestein und Kohleflöze.
2. In Abschnitt 10.3 „Kraftwerksstandorte und Fracking“ (S. 189 unten, S. 190
Absatz 1) wird der Absatz „10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“
Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.
ersetzt durch den Absatz:
Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist. Zu den unkonventionellen Lagerstätten zählen Lagerstätten im Schiefergestein, im Sandgestein und Kohleflöze.
3. In den Erläuterungen zu „10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ wird Satz 1 des Absatz 1 (Seite 192)
Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten werden in Nordrhein-Westfalen in Form von Schiefer- und Flözgas vermutet.
ersetzt durch die Passage:
Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten werden in Nordrhein-Westfalen in Form von Schiefer- und Flözgas vermutet. Zudem können Gasvorkommen im Sandgestein, sogenannten Tight-Gas-Reservoirs, in derzeit noch nicht ermittelter Größe und räumlicher Ausdehnung vorliegen. In einigen größeren Bereichen Nordrhein-Westfalens wurden aber bereits von Gaskonzernen Sandsteinlagerstätten als Zielhorizonte für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas angegeben. Außerdem können Ölvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten vorliegen.
4. In den Erläuterungen zu „10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ wird der letzte Absatz (Seite 194)
Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke wie zum Beispiel der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.
ersetzt durch den Absatz
Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke wie zum Beispiel der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Weiß (Fraktionsvorsitzende)
Oliver Kalusch (Ratsmitglied)
Die Linke
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