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Stellungnahme der Stadt Witten zum zweiten Entwurf des Landesentwicklungplans NRW (LEP NRW)

DIE LINKE. Fraktion Witten

TOP 15.1. der Sitzung des Rates am 14.12.2015:

- Antrag: Umfassenden Ausschluss von Fracking festlegen

- Änderungsantrag: Anforderungen klar und rechtlich bindend formulieren

Mit Datum vom 25.6.2013 hat die Landesregierung einen ersten Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vorgelegt. Zu diesem Entwurf hat die Landesregierung vom August 2013 bis zum Februar 2014 eine Beteiligung durchgeführt.

Am 28.4.2015, 23.6.2015 und 22.9.2015 hat die Landesregierung Änderungen des Entwurfs des LEP NRW beschlossen. Für den Entwurf in der Fassung vom 22.9.2015 hat die Landesregierung ein zweites Beteiligungsverfahren beschlossen. In diesem zweiten Beteiligungsverfahren werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG beteiligt. Hierzu gehören auch die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Kommunen. Beteiligt wird auch die Stadt Witten, die damit die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endet am 15.1.2016.

Die Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen eingesehen und heruntergeladen werden

https://land.nrw/de/thema/landesplanung

wobei der Link nicht direkt angesteuert werden kann, sondern eingegeben werden muss.

Der zweite Entwurf des LEP NRW wurde um Passagen zur Hochrisikotechnik Fracking (Hydraulic Fracturing) ergänzt, um deren Anwendung einzuschränken.

Hierzu hat die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Witten beantragt, eine Stellungnahme abzugeben, mit der Fracking umfassend über den LEP NRW sicher und umfassend ausgeschlossen wird. Dazu wurden konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet.

In der Folge hat die Wittener Stadtverwaltung Kontakt mit dem Geologischen Dienst Krefeld aufgenommen, der zu der Problematik Stellung bezogen hat. Daraus hat die Stadt Witten mit Datum vom 3.12.2015 eine eigene Stellungnahme formuliert. Allerdings haben die Aussagen des Geologischen Dienstes offensichtlich nicht mehr den neuesten Stand der Erkenntnis zur Grundlage. Zudem mangelt es den Darlegungen des Wissenschaftlichen Dienstes an einer wissenschaftlichen Untermauerung, z.B. an wesentlichen Stellen durch zitierte Gutachten.

Die beabsichtigte Zielrichtung der Stadt Witten besteht in einer rein deklaratorischen Ablehnung von Fracking im LEP NRW auch im Rahmen der Aufsuchung von Gas aus unkonventionellen Lagerstätten, jedoch nicht in einem rechtssicheren Ausschluss durch die Aufnahme eines Ziels. Dies ist unzureichend.

Eine weitere Konkretisierung der möglichen Stellungnahme der Stadt Witten zum LEP NRW kann sinnvoll sein.

Daher beantragt die Fraktion DIE LINKE:

Die Stadt Witten gibt eine Stellungnahme zum LEP NRW ab, die insbesondere die folgenden Punkte umfasst, in denen der LEP geändert werden soll (Streichungen: durchgestrichen; Ergänzungen: unterstrichen):

1. In der Einleitung (S. 15, Abschnitt 3) wird der Absatz

Die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Vorkommen ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen.

ersetzt durch den Absatz:

Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus unkonventionellen Vorkommen Lagerstätten ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen. Zu den unkonventionellen Lagerstätten zählen Lagerstätten im Schiefergestein, im Sandgestein mit Permeabilitäten unter 0,1 Millidarcy und Kohleflöze.

Begründung:

Die Anwendung von Fracking beschränkt sich nicht lediglich auf die Gewinnung von Erdgas. Möglich ist auch die Gewinnung von Erdöl. Auch der Geologische Dienst verweist darauf, dass lediglich „ein Großteil des heute geförderten Erdöls konventionell gewinnbar“ ist.

Hierzu ist erstens festzuhalten, dass der Begriff „Großteil“ unbestimmt ist und relevante Mengen Erdöls „unkonventionell“ gewinnbar sein könnten. Zweitens ist festzuhalten, dass die Definition von „konventionell“ in der Verwaltungsstellungnahme „mit weniger Aufwand gewinnbar“ bedeutet. Dies ist einerseits quantitativ unbestimmt, andererseits mit der herrschenden Auffassung von „unkonventionell“ nicht vereinbar. Denn unkonventionell sind lediglich Lagerstätten, das heißt Gesteinsformationen, nicht jedoch Bodenschätze oder Verfahren, diese zu gewinnen.

Die Ölgewinnung wird zudem von der Industrie nicht als unbedeutend eigenschätzt. So hat das Unternehmen Central European Petroleum geplant, am Bohrloch "Barth-11" in Mecklenburg-Vorpommern eine Flüssigkeit rund 2700 Meter tief ins Gestein gepresst, damit Risse entstehen, aus denen Öl an die Oberfläche strömt. Der Beginn der Arbeiten führte bereits zu Protesten von Bürgerinitiativen.

Die Aussagen des Geologischen Dienstes zu Erdöl aus unkonventionellen Lagerstätten – ohne dass dieser Begriff klar definiert würde - hinsichtlich ihrer geringen Bedeutung sind hingegen lediglich unbelegte Vermutungen ohne erkennbare wissenschaftliche Grundlage. Dies wird dem Vorsorgeprinzip des Umweltrechts nicht gerecht. Stattdessen ist vorsorgend auch die Erdölgewinnung mittels Fracking auszuschließen.

Soweit darauf hingewiesen wird, dass Sandgestein auch zu den konventionellen Lagerstätten zählen kann, ergibt sich bereits aus der Systematik der entsprechenden Abschnitte des LEP NRW, dass hiermit nur das Sandgestein gemeint sein kann, aus dem Gas nur mit der Erdgasfördermethode Fracking gewonnen werden kann. Entsprechendes gilt bereits für Kohlflöze, die im LEP-Entwurf ebenfalls als unkonventionell eigenstuft werden, obwohl lediglich CBM-Lagerstätten unkonventionell sind, während das für Grubengaslagerstätten nicht zutrifft.

Trotzdem kann eine weitere Konkretisierung sinnvoll sein. Sandgesteine im Sinne von Tight-Gas-Lagerstätten können durch ihre Permeabilität (Durchlässigkeit) definiert werden, wie es in Kapitel 3.2., S. 2 f. des von ahu, bs und iww im Auftrag der Landesregierung NRW 2012 erstellten Gutachtens „Fracking in unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen“ erfolgte, siehe

https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/umwelt/gutachten_fracking_nrw_2012_lang_02.pdf

Von diesem Unterscheidungsmerkmal ausgehend wird international die Klassifizierung zwischen konventionellen und unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten durch die Lagerstättenpermeabilität definiert: Erdgas-Lagerstätten mit Permeabilitäten unter 0,1 Millidarcy werden prinzipiell zu den unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten gezählt. Sandgestein mit dieser Permeabilität ist daher als unkonventionell einzustufen.

Soweit Tight-Gas-Lagerstätten generell als konventionell angesehen werden sollten, ergibt sich hieraus bereits, dass dies mit dem Stand der wissenschaftlichen Konventionen unvereinbar ist.

Soweit der Geologische Dienst ausführt, dass Tight-Gas-Vorkommen in Nordrhein-Westfalen nicht zu erwarten sind, steht dies in Widerspruch zu den konkreten Plänen und Erwartungen der Gaskonzerne. Erste Betreiber in NRW zielen schon auf das Sandgestein ab, so dass Fracking zur industriellen Gasförderung keineswegs ausgeschlossen ist. Gerade an der Grenze zu Niedersachsen, auf dessen Landesgebiet großflächige Sandsteinformationen liegen, ist mit gashaltigem Sandgestein in Form von Tight-Gas-Reservoirs zu rechnen. Wieweit die Ausdehnung in NRW reicht, lässt sich derzeit nicht abschätzen.

So hat eine Nachfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Bergbehörde ergeben, dass die Firmen BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG und Mobil Erdgas-Erdöl GmbH, die in diesen Gesteinen Kohlenwasserstoffe, d.h. Gas oder Öl, erwarten, insgesamt drei Aufsuchungserlaubnisse besitzen, die auf Sandgesteinhorizonte abzielen.

Damit ist auch bei dieser Gesteinsart ein Ausschluss von Fracking erforderlich, um den Gefahren des Frackings umfassend vorzubeugen.

Zudem ist nicht nur die Gewinnung, sondern auch die Aufsuchung von Erdgas und Erdöl in den vorstehend genannten Gesteinsschichten auszuschließen.

Die Gewinnung von Bodenschätzen i. S. v. § 4 Abs. 3 BBergG (Bundesberggesetzgesetz) ist grundsätzlich das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeit. Der Begriff der Gewinnung von Erdgas zielt auf dessen industrielle Förderung. Nur für diese Tätigkeit würde Fracking ausgeschlossen.

Hiervon zu unterscheiden ist die Aufsuchung von Bodenschätzen i.S.v. § 4 Abs. 1 BBergG. Die Aufsuchung von Bodenschätzen ist grundsätzlich die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit. Sie umfasst Erkundungsbohrungen, Probebohrungen und Forschungsbohrungen, bei denen jeweils auch Fracking zur Anwendung kommen kann. Die Aufsuchung von Gas in unkonventionellen Lagerstätten ist jedoch im Entwurf des LEP NRW nicht ausgeschlossen. Damit besteht die Möglichkeit, Fracking bei Erkundungsbohrungen, Probebohrungen und Forschungsbohrungen zur Anwendung kommen zu lassen. Hierdurch wird ein Anwendungsbereich und Einfallstor für Fracking eröffnet, obwohl die Umweltauswirkungen von Erkundungsbohrungen und Gewinnungsbohrungen mittels Fracking vergleichbar sind.

Ein Ausschluss der Aufsuchung steht im Einklang mit der Stellungnahme der Stadt Witten zu den Erkundungsmaßnahmen der RWTH Aachen zur Gasgewinnung, zu denen die Stadt Witten ablehnend Stellung genommen hat.

Es ist allerdings festzuhalten, dass eine Verankerung dieser Ablehnung in der Einleitung lediglich einen appellativen Charakter hat. Erforderlich ist vielmehr eine Verankerung im normativen Teil des LEP NRW.

2. In Abschnitt 10.3 „Kraftwerksstandorte und Fracking“ (S. 189 unten, S. 190

Absatz 1) wird der Absatz „10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ wird der Absatz

Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.

ersetzt durch den Absatz:

Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist. Zu den unkonventionellen Lagerstätten zählen Lagerstätten im Schiefergestein, im Sandgestein mit Permeabilitäten unter 0,1 Millidarcy und Kohleflöze.

Begründung:

Um eine Rechtswirksamkeit zu erlangen, bedarf es der Verankerung der Anforderungen im normativen Teil des LEP. Verbindlich sind die Ziele der Raumordnung, während es der Einleitung an jeder rechtlichen Wirkung mangelt. Daher sind die Aussagen und Festlegungen der Einleitung und Ausschlussanforderungen auch aus Ziel festzulegen.

3. In den Erläuterungen zu „10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ wird Satz 1 des Absatz 1 (Seite 192) wird die Passage

Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten werden in Nordrhein-Westfalen in Form von Schiefer- und Flözgas vermutet.

ersetzt durch die Passage:

Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten werden in Nordrhein-Westfalen in Form von Schiefer- und Flözgas vermutet. Zudem können Gasvorkommen im Sandgestein, sogenannten Tight-Gas-Reservoirs, in derzeit noch nicht ermittelter Größe und räumlicher Ausdehnung vorliegen. In einigen größeren Bereichen Nordrhein-Westfalens wurden aber bereits von Gaskonzernen Sandsteinlagerstätten als Zielhorizonte für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas angegeben. Außerdem können Ölvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten vorliegen.

Begründung:

Inhaltich kann auf das o.a. verwiesen werden. Die Ergänzung dient der Begründung, warum Tight-Gas-Reservoirs in NRW nicht ausgeschlossen werden können.

4. In den Erläuterungen zu „10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten“ wird der letzte Absatz (Seite 194)

Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke wie zum Beispiel der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.

ersetzt durch den Absatz

Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke wie zum Beispiel der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.

Begründung:

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen von Fracking in Tight-Gas-Reservoirs ist festzustellen, dass dieses in Niedersachsen über Jahre erfolgt ist, jedoch nie Messungen der Umweltauswirkungen erfolgt sind. Die zitierten „langjährigen Erfahrungen“ beziehen sich daher gerade nicht auf die Umweltverträglichkeit der Methode. Von einer “sicheren Technologie“ im Hinblick auf die Erdgasgewinnung kann damit gerade nicht gesprochen werden.

Zudem lassen sich bei der Anwendung von Bohrungen im Sandgestein immer wieder Verluste des Bohrgestänges belegen, so dass es zu Kontaminationen des Untergrunds kommen kann. Unabhängig von der Gesteinsart zeigen Untersuchungen, dass bereits zu Beginn der Bohrungen Schäden an ca. 7% der Bohrungen auftreten, wobei dieser Prozentsatz im Laufe der Jahre deutlich ansteigt.

Desweiteren führt das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Erdbeben in diesem Bundesland vermehrt auf die Erdgasförderung zurück. Dass selbst die konventionelle Erdgasförderung, d.h. aus Gesteinen mit großer Durchlässigkeit, zu erheblichen Erdstößen führen kann, zeigen die Vorgänge beim niederländischen Groningen. Dort hat die niederländische Regierung die Förderung weitgehend eingestellt, um die Bevölkerung zu schützen.

Hinzu kommt, dass in Niedersachsen an Standorten der Förderung von Erdgas vermehrte Krebsraten festgestellt wurden, z.B. in Bothel.

Fracking in der unkonventionellen Lagerstätte Tight-Gas-Reservoir bedeutet mithin nach wie vor ein unkalkulierbares Risiko und nicht der Einsatz einer „sicheren Technologie“.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Weiß Oliver Kalusch

(Fraktionsvorsitzende) (Ratsmitglied)

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