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Tagesordnungspunkt 15.3 der Sitzung des Rates am 28.11.2016

DIE LINKE. Fraktion Witten

Umfassende und zeitnahe Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung von Abwasserleitungen

Sehr geehrte Frau Leidemann,

die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Witten beantragt:

1. Für Wittener Gebiete, die nach dem 1.1.2015 ihren rechtlichen Status als Wasserschutzgebiet verloren haben, gelten weiterhin die Fristen für die Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Wasserschutzgebietes bestanden. Die Fristensatzung ist entsprechend zu formulieren.

2. Die ESW (Entwässerung Stadt Witten) wird gebeten, Fristen für eine umfassende und zeitnahe Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung von privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten, die noch nicht geprüft wurden, für das gesamte Wittener Stadtgebiet vorzuschlagen und einen entsprechenden Entwurf einer novellierten Fristensatzung vorzulegen.

3. Die ESW (Entwässerung Stadt Witten) wird gebeten, Fristen für eine umfassende und zeitnahe Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung von gewerblichen bzw. industriellen Abwasserleitungen, für die nicht Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, vorzuschlagen und einen entsprechenden Entwurf einer novellierten Fristensatzung vorzulegen.

Begründung:

Die Regelungen zur Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung von Abwasserleitungen haben in der Vergangenheit mehrere gravierende Änderungen erfahren.

Gemäß § 59 Abs. 4 LWG (Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [Landeswassergesetz]) gilt derzeit:

„Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über …

2. die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, die Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung …“

Von dieser Ermächtigung hat das Land nur teilweise Gebrauch gemacht. Regelungen wurden für Wasserschutzgebiete festgelegt. Außerhalb der Wasserschutzgebiete findet § 8 Abs. 4 SüwVAbw (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser) Anwendung. Dort heißt es:

„Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für die Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz) Gebrauch machen“

Hierbei wird noch auf das LWG in einer früheren Fassung Bezug genommen; inzwischen ist die Satzungsermächtigung in einem anderen LWG-Paragraphen geregelt, § 46 Abs. 2 Nr. 1 LWG lautet

„Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung

…

1. Fristen für die Prüfung von Haus- und Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 59 Absatz 4 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 59 Absatz 3 überprüft.“

Eine Prüfung häuslicher Abwasserleitungen ist nicht erforderlich, wenn diese bereits im Zeitraum zwischen 1996 und 2013 erfolgt ist. Bei noch nicht geprüften häuslichen Abwasserleitungen existiert keine landesweite Frist; die Gemeinden können sie per Satzung festlegen. Auch für die Prüfung privater Abwasserleitungen und bestimmten gewerblicher Abwasserleitungen haben die Gemeinden die Satzungsermächtigung, siehe hierzu jeweils auch

https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/Broschueren/leitfadennrw_fuer_kommunen_abwasser_hausanschluesse.pdf

Die Fristensatzung der Stadt Witten legt für die Prüfung dieser Abwasserleitungen jedoch keine Fristen fest. Damit läuft die Prüfpflicht des LWG bzgl. relevanter privater und gewerblicher Abwasserleitungen mangels einer Fristensetzung ins Leere. Eine Prüfung entfällt ohne Angabe einer Frist.

Angesichts der Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist dies kein akzeptabler Zustand. Auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastung Privater und Gewerbetreibender ist diese Situation nicht sinnvoll. Denn je länger gewartet wird, umso größer können Gewässer- und Bodenkontaminationen und damit Sanierungskosten werden. Eine möglichst schnelle Ermittlung des Ist-Zustands ist daher auch im Interesse dieser Betroffenengruppen. Im Vergleich hierzu sind die Kosten einer Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung von Abwasserleitungen marginal.

Daher ist auch der Wegfall bisheriger Prüffristen abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulla Weiß 

Fraktionsvorsitzende

Oliver Kalusch 

Fraktionsmitglied

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